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die der Gemeinderat aus ihm folgern zu können glaubt. Dazu komme, daß der Gemeinderat
innerhalb seiner Dienstobliegenheiten und Befugnisse Handlungen vorgenommen hat, die mit
dem bezeichneten Beschluß in unmittelbarem Widerspruch stehen, denn der Gemeinderat habe
die persönliche Teuerungszulage des Lehrers Martin trotz seines Beschlusses vom 13. April 1911
in den Voranschlag von 1912 wieder eingestellt. Aus einem unvollzogen gebliebenen Be-
schlusse könne aber der Gemeinderat nicht die Wirkung ableiten, die er ihm beilegt, daß der
Lehrer Martin die Zulage widerrechtlich weiterbezogen habe. Dieser sei sohin durch die
Weiterzahlung seiner Teuerungszulage nicht ungerechtfertigt bereichert.
Darauf erhob die Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz am 23. April 1916
bei dem Amtsgerichte Waldfischbach in der Klagesache der Gemeinde Blickweiler gegen den
Volksschullehrer Max Martin in Elausen wegen Forderung nach Artikel 10 des Gesetzes
vom 18. August 1879 den Kompetenzkonflikt, da sie den Rechtsweg für unzulässig erachte.
Sie nahm zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in der Entscheidung des Ver-
waltungsgerichtshofs vom 30. Dezember 1915.
Das Gericht benachrichtigte die Verwaltungsbehörde von dem Eintreffen ihrer Erklärung
und die Parteien von der Erhebung des Kompetenzkonflikts, diese unter Mitteilung je einer
Abschrift der Erklärung der Regierung vom 23. April 1916 und legte nach dem Ablaufe
der für die Einreichung von Denkschriften bestimmten Frist die Akten vor. Denkschriften
sind nicht eingereicht worden.
In dem zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshofe bestimmten Termine waren
die Parteien nicht erschienen. Der Berichterstatter trug den Sachverhalt vor unter Verlesung
der wichtigeren Aktenstücke.
Der Generalstaatsanwalt beantragte, zu erkennen, daß die Verwaltungsbehörden zu-
ständig sind.
Diesem Antrage war stattzugeben.
Die in den Artikeln 8, 9 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der
Kompetenzkonflikte betreffend, für die Erhebung des Zuständigkeitsstreits bestimmten Voraus-
setzungen liegen vor. Der von der Gemeinde Blickweiler gegen den Lehrer Martin bei
dem Amtsgerichte Waldfischbach erhobene Rechtsstreit ist trotz des von dem Prozeßgerichte
nach § 148 der Zidilprozeßordnung erlassenen Aussetzungsbeschlusses dort noch anhängig,
s konnte deshalb von der Verwaltung die Zuständigkeit in Anspruch genommen und mit
Rücksicht hierauf der Kompetenzkonflikt erhoben werden.
Im vorliegenden Falle stützt sich die Klage in tatsächlicher Hinsicht auf die Behauptung,
Lehrer Martin habe für das Jahr 1912 300 .& zuviel Gehalt von der Gemeinde Blick-
weiler bezahlt erhalten, da die widerrufliche gemeindliche Zulage von jährlich 300 M schon
im Jahre 1911 durch Gemeindebeschluß eingezogen worden sei, der Beklagte müsse daher