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diesen Betrag wieder zurückerstatten. Ob dieser Ersatzanspruch dem bürgerlichen Recht an-
gehört, ist von der Feststellung abhängig, ob die von der Gemeinde an den Lehrer Martin
gezahlte Gehaltszulage von 300 A, deren Erstattung Klägerin verlangt, zur Tilgung einer
Verbindlichkeit geleistet wurde, deren Entstehung auf ein Verhältnis des bürgerlichen Rechtes
zurückzuführen ist. Dies ist zu verneinen. Nach Artikel 1 des Schulbedarfgesetzes vom
28. Juli 1902 liegt die Feststellung und Aufbringung des gesamten persönlichen und säch-
lichen Bedarfs für die Errichtung und den Unterhalt der öffentlichen Volksschulen den poli-
tischen Gemeinden als eigentliche Gemeindeangelegenheit oh. Die deutschen Schulen sind
hienach Gemeindeanstalten, die im öffentlichen Interesse errichtet und unterhalten werden.
Die Gehälter der Schullehrer sind nach öffentlich-rechtlichen Normen geregelt. Entstehen
über die Gehaltsregelung der Schullehrer Streitigkeiten, so sind diese nach den hiefür be-
stehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden. (Er-
kenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 2. Mai. 1878 GVBl. Beilage VI.)
Daraus ergibt sich, daß der dem Lehrer Martin zugebilligte Gehalt von der hiezu berufenen
Gemeindevertretung innerhalb ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises in Erfüllung einer
ihr durch das Schulbedarfgesetz auferlegten Pflicht beschlossen und eingeräumt wurde. Das
gleiche gilt aber auch von der dem Lehrer Martin nur auf Ruf und Widerruf bewilligten
Gehaltszulage. Daß diese nicht auf einem privatrechtlichen Verhältnisse zwischen der Ge-
meinde und dem Lehrer beruht, sondern auf der Absicht der Gemeindeverwaltung, dem vom
Staate auf die Stelle berufenen Lehrer eine auskömmliche und die standesmäßige Lebens-
führung ermöglichende Besoldung zu gewähren, daß sie also bewilligt wurde, weil die Ge-
meindeverwaltung sie im schuldienstlichen Interesse für geboten erachtete, hat der Verwaltungs-
gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Dezember 1915 eingehend dargelegt. Es wurzelt
deshalb auch diese Zulage, auf deren Bezug dem Lehrer jedenfalls solang, als sie nicht in
einem ordnungsmäßig in Vollzug gesetzten Beschlusse zurückgenommen wurde, ein Anspruch
zusteht, im öffentlichen Rechte. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß die Klägerin
vor dem Amtsgerichte geltend machte, der Beklagte habe die Zulage für das Jahr 1912
ohne Rechtsgrund erhalten und sei deshalb durch deren Empfangnahme ungerechtfertigt be-
reichert. Denn der Rechtstitel der ungerechtfertigten Bereicherung kann ebensogut im Gebiete
des öffentlichen wie in dem des bürgerlichen Rechtes vorkommen; die für die Ansprüche
wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes finden
auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes Anwendung, da dieses besondere Vorschriften
hierüber nicht enthält (Entscheidung des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 5. Mai 1915
GVl. Beil. I1 S. 8 und 9 und die dort angeführten Erkenntnisse des Gerichtshofs für
Kompetenzkonflikte und des Verwaltungsgerichtshofs). Entscheidend für die Zuständigkeit ist,
daß der Tatbestand, aus dem der Bereicherungsanspruch abgeleitet wird, dem öffentlichen
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