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des Formulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was
mit dem Postauftrage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung geschehen soll (VI).
V. Zu weiteren Angaben, insbesondere zu schriftlichen Mitteilungen, darf das Post-
auftragsformular, das bei Einziehung des Betrags oder bei Annahme des Wechsels im Gewahr-
sam der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dürfen dem Postauftrage nicht beige-
fügt werden.
VI. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher-
Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn zurück-
gesandt oder an eine andere innerhalb des Deutschen Reichs wohnende Person weitergesandt
wird. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer-
Bezeichnung eines anderen Empfängers — durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der-
Rückseite des Postauftragsformulars auszudrücken. Münscht der Auftraggeber die Weiter-
sendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person, so genügt der Vermerk
„Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der nament-
lichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst Anlagen an die Postanstalt, die dem
Geldbetrag einziehen oder die Annahmeerklärung einholen soll, in verschlossenem Umschlage mit
der Aufschrift „Postauftrag nach (Name der Postanstalt)“ zu richten. Die Sendung,
darf das Gewicht von 250 Gramm nicht überschreiten.
Soll der Postauftrag an einem bestimmten Tage (IV) vorgezeigt werden, so darf er-
nicht früher als 7 Tage vorher eingeliefert werden.
Über den Auftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung erteilt (8 28).
VIII. Für einen Postauftrag werden erhoben:
1. für den Auftragsbrief, die Reichsabgabe von 5 Pf. inbegriffer. 35 Pf.;.
2. a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung für die Ubermittlung des zeingezogenen
Betrags die Gebühr nach § 17 II dieser Postordnung oder nach § 2 XllI der-
Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914)
b) bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung für die Rücksendung des angenommenen.
Wechsels, die Reichsabgabe von 5 Pf. inbegriffen 35 Pf.
Zur Zahlung dieser Gebühren ist der Auftraggeber verpflichtet.
Die Gebühr unter 1 ist vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a) wird vom
eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr (2a) dagegen vom Postscheckkonto abgebucht
(Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 8 10 D. Die Gebühr unter 2b.
wird dem Auftraggeber bei Übersendung des angenommenen Wechsels angerechnet.
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so
wird die Rücksendung des Postauftrags und dessen Weitersendung an einen anderen Empfänger oder
an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt.
IX. Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung wird am Bestimmungsorte der Postauftrag.
der Person, die Zahlung leisten soll, vorgezeigt, um den in der Auftragskarte angegebenen
Geldbetrag gegen Aushändigung der quittierten Rechnung (des quittierten Wechsels usw.) einzuziehen.
Wegen der Vorzeigung der Postaufträge und der Aushändigung der Anlagen siehe § 39 IV und V.