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D. Zustellung in Orten mit Posthilfstelle.
XXX. Wollen Empfänger in Landorten mit Posthilfstelle die für sie eingehenden gewöhn-
lichen Briefpostsendungen und gewöhnlichen Pakete bei der Posthilfstelle abholen (XXXlIII), so
werden diese Sendungen der Posthilsstelle zugeführt und dort zur Abholung bereit gehalten.
XXXI. Ungeachtet der Abholungserklärung des Empfängers werden Nachnahme= und
die unter § 38 VIII genannten Sendungen zugestellt.
XXXII. In Orten mit Posthilfstelle wird für Pakete bis zu 10 Kilogramm einschl. 10 Pf.,
über 10 Kilogramm 20 Pf. für das Stück an Zustellgebühr erhoben. Im übrigen sind die
unter XXIKX festgesetzten Zustellgebühren zu entrichten.
XXXIII. Die Abholung der Sendungen bei der Posthilfstelle ist ohne Abgabe einer
schriftlichen Abholungserklärung gestattet.
Sind die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Postboten bei der Posthilfstelle
nicht vom Empfänger abgeholt worden, so werden sie gegen Erhebung der Zustellgebühr (XXAXII)
zugestellt.
XXXIV. Soweit unter XXX mit XXXIII nicht anderes festgesetzt ist, haben die Bestim-
mungen unter C auch für die Zustellung in Orten mit Posthilfstelle Geltung.
E. Zeit der Zustellung.
XXXV. Die Postbehörde bestimmt, zu welchen Zeiten die eingegangenen Sendungen
zuzustellen sind. Wegen der Eilbotensendungen siehe 8 22.
XXXVI. Bei der Zustellung von Wertbriefen und Paketen hat der zustellende Bote
auf Verlangen des Empfängers die Zeit der Zustellung auf der Sendung oder dem Abschnitte
der Paketkarte durch Namensunterschrift zu bestätigen.
§ 40.
Zustellung der Briefe mit Postzustellungsurkunde.
1. Auf die Zustellung von Briefen mit Postzustellungsurkunde finden die Bestimmungen
in den §§ 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich in
der Fassung vom 20. Mai 1898 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichts-
vollziehers der zustellende Bote der Postanstalt tritt.
II. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen unterbleibt die Zustellung, wenn sie nicht
vom Absender auf der Ausschriftseite des Briefes besonders beantragt ist.
III. Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, werden zugestellt, wie wenn
sie an den Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so werden solche Briefe
als unbestellbar behandelt.
Briefe mit Postzustellungsurkunde an verstorbene Personen sind stets als unbestellbar zu
behandeln.
IV. Bei der Zustellung von Briefen mit Postzustellungsurkunde, die von Staats oder
Gemeindebehörden, Gerichtsvollziehern und Gerichtsschreibern ausgehen, bewendet es bei den
hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.