8 65.
Zustellung der Zeitungen an die Bezieher.
J. Auf Verlangen können die im Postwege bezogenen Zeitungen den Beziehern durch
die Briefträger oder Postboten auf den gewöhnlichen Dienstgängen oder durch die Posthilfstellen-
Inhaber zugestellt werden.
II. Für diese Zustellung sind im Orts= und Landzustellbezirk für jedes Stück monatlich
zu entrichten:
a) für Zeitungen, die seltener als wöchentlich einmal zugestellt werden, 2 Pf.,
b) „ „ „die wöchentlich einmal „ „ „ „ „
) 77 77 5ê J 77 zweimal 1 7T ¾vß — 7V F
d) 1 1 7§ 1 7F dreimal 11 1 7’* * 8 2
8) 77 77 7 77 77 viermal 1 77 6 " 10 2
4 77 1 rv 577 77 fünfmal 77 r ’# * 12 7 F
9 » » -» » sechs- und siebenmal » »-« 14 u
h) „ „ „„ „ achtmal » ,,--16,»
i)» »-» » neunmal „ „ 18 „,
k) 'F 1 77 77 zehnmal 77 77 7 " 20 7 F7
1 77 « - «« « elfmal » » « 22 77 5
m) „ „ „ „ „ zwölf= bis vierzehnmal „ „ „ 24 „ ,„
m) 77 1 L 77 fünfzehnmal 1 1 rv * 26 7y 7+.
o) „ „ „ „ sechzehnmal „ „ 28 „,
p) „ »,« » siebzehnmal » »-—30»-
d) „ „ „ „ „ achtzehn= bis einundzwanzigmal „ „ „ 32 „ „
gf) „„ „ „ „ „ zweiundzwanzigmal „ „ „ 34 „ ,„
st) „ „ „ „ „ dreiundzwanzigmal „ „ „ 36 „
*½ „ „ „ „ vierundzwanzig= bis
achtundzwanzigmal „ „ 38 „
III. Die Zustellgebühr wird für den Zeitraum im voraus erhoben, für den die Zeitung
bestellt und der Bezugspreis vorausgezahlt worden ist. Wird eine Zeitung erst im Laufe einer
Bezugszeit bestellt, so ist die Zustellgebühr vom ersten des Monats ab zu erheben, in dem die
Zustellung der Zeitung beginnt. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn bei
Zeitungen, die von der ursprünglichen Abgabe-Postanstalt zu einer anderen überwiesen worden
sind (8 66), an dem neuen Bezugsorte die Zustellung verlangt wird, und die Zustellgebühr
bei der ersten Abgabe-Postanstalt noch nicht entrichtet war. Die Zahl der Zustellungen richtet
sich nach den angeordneten Briefzustellgängen.
8 66.
Aberweisung von Zeitungen.
I. Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an einen anderen
Postort gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Zeitungen für die vom Verleger gewon-
nenen Bezieher sowie Tausch= und Freistücke (§ 61) können auch auf Antrag des Verlegers über-