Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 31. 175 
Der Versorgungsfonds besteht aus: 
1. den Einlagen, die der Fideikommißbesitzer alljährlich in zwei am 30. Juni und 
31. Dezember fälligen Raten von je zweitausendfünfhundert Mark — 25004. — 
zu machen hat; 
2. den vom Hause Heilmannstraße 10 für die Zeit, daß keine wohnungsberechtigte 
Witwe vorhanden ist, eingehenden Reineinkünften; wird das Haus veräußert, so 
hat der Fideikommißbesitzer alljährlich als Ersatz für die weggefallene Miete 
zweitausendvierhundert Mark — 2400 — in zwei am 30. Juni und 
31. Dezember fälligen Raten von je zwölfhundert Mark — 1200 4 — in 
den Fonds zu zahlen und zwar auch während der Zeit, daß eine oder mehrere 
Witwen vorhanden sein sollten; 
3. den Überweisungen gemäß § 11; 
4. etwaigen Zuwendungen und 
5. den ihm zuwachsenden Zinsen. 
§ 13. Der Versorgungsfonds wird von dem Fideikommißbesitzer unter Aussicht des 
Fideikommißvertreters verwaltet. Dieser hat insbesondere darüber zu wachen, daß der Fonds 
mündelsicher angelegt wird. Die Kosten der Verwaltung und der auf den Fonds entfallende 
Anteil der Steuern und Abgaben werden aus dem Fonds bestritten. 
§* 14. Die Entrichtung von Apanagen und Wittümern erfolgt erst, wenn der Fonds 
die Höhe von fünfhunderttausend Mark — 500 000 —#& — erreicht hat. Von diesem 
Zeitpunkte ab werden die Apanagen und Wittümer alljährlich für das kommende Jahr vom 
Fideikommißvertreter unter Beobachtung der in den §§ 15, 16, 17 enthaltenen Grundsätze 
und gegebenenfalls der Bestimmungen der §§ 23, 24, 26 festgesetzt. 
Die Bezugsberechtigten sind verpflichtet, auf Anfordern des Fideikommißvertreters diesem 
über die Höhe ihres Einkommens unter Vorlegung der Belege genaue Angaben zu machen 
und deren Richtigkeit ehrenwörtlich zu versichern. Wer dem Anfordern des Fideikommiß- 
vertreters nicht innerhalb eines Monats Folge leistet, verliert für das kommende Jahr sein 
Bezugerecht. 
Bis zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkte und überhaupt als Mindestverpflichtung 
besteht die Alimentationspflicht des Fideikommißbesitzers gegenüber seinen Geschwistern und 
den Witwen seiner Vorfahren nach § 46 des Edikts über die Familienfideikommisse. 
§ 15. Bezugsberechtigt sind 
1. die nicht im Besitze des Fidcikommisses befindlichen Kinder eines Vorfahren des 
Fideikommißbrsitzers; die Töchter verlieren ihr Bezugsrecht nicht durch Verheiratung 
mit einem Bürgerlichen;
	        
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