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Nr. 31. 177
§ 20. Das Bezugsrecht einer Wilicell heginnt mit dem ersten Tage des Monats,
in dem ihr Gemahl gestorben ist; es endet mit ihrer Wiederverheiratung. Bei dieser erhält
semien „Hilfsfends (§. 27) den zmeifachen Betrag derjenigen Summe, die ihr, wenn
sie Witn ecv gebliahen wäre, als Wittum für das laufende Rechnungsjahr zustehen würde.
non §. 21. Dgs,Recht auf den Bezug von Apanagen und Wittümern ist unübertragbar.
1A11;01 5, 34 Wenn, im, Lause der Zeit eine Anderung des gesetzlichen Zinsfußes und des
Geldwertes eintritt, so ist der Fideikommißbesitzer befugt, mit Genehmigung des Fideikommiß-
vertreters und des Fideikommißgerichts den- in §) 16“ angegebenen Satz von 6000 - und
den in § 17 angegebenen Satz von 20 000 A zeitgemäß neu zu bestimmen. 1. Die Neu-
bestimmung ist dem Fideikommißgericht anzuzeigen. 2##v.##
1rn nu nou 53.-Wohnungerecht der Witwen der Fibeilommifbesier. *½b
§ 23. Außer dem Wittum steht den Witwen der Vorfahren des Fireikommistesiders bis
zuz rL ihr# W Wverheirhtunguein Wohnungsrecht bezw ein Recht auf Wohnungsentschãdigung zu.
u Zums stwensitz ist das Haus Häilmannstraße Nr. 10 bestimmt. Es ist. Kroß genng,
u##3 ei, Witwen Wohnung. zu gewähren **m-o2 4 11
unp Sindhr als zwei Witwen vorhanden, so erhalten die ferneren Witwen eine Wohmunzel
entschädigung von je zwölfhundert Mark — 1200 —X# — in zwei gleichen halbjährlichen Raten
al# den Biisene des Versorgungsfonds 6 12). Entstehen Meinungsyerschiedenheiten darühen/
Wie sicht, zwel Witwin in die Benutzung des Hauses teilen sollen, oder darühen, melche.
Wiiibell nt Haust wohnen uni welche Wähnuügsentschädigung erhalten sollen, so entscheidgtiöher
dieselben nach Anhörung der Beteiligten und des Fideikommißbesitzers der Fideikommißvertreter.
§ 24. Im elle. der Veräußerung des zum Witweunsitz bestimmten Hauses irhalten
sät 5 98 eine. Wohnungseutschädigung in Gemäßheit des 8 23 Abs. Zoit
lüuter den in § 22 angegebenen Voraussetzungen ist eine menn der
Sae z * hitwen gebührenden Wohnuygsentschädigung. zuläsfig. Dieselbe ist denn Fidei-
kansnese anzuzeigen. . ,
3. Unterstütungsansprüche ber Kinder eines versarbenen. gralisaitlcze
§ 26. Die noch nicht 26 Jahre alten Kinder eines verstorbenen apanageberechtigten
Fa#miliemmitglidtoszs haben beim Mangel eines ausriichenden eigenen Vermögens oder Ein-
kommens## Ansprashf auf Erziehung und Unterhalt aus den Zinsen des Versorguigsfonde.
moss Bnsübe ob nd siniwelcher Höhe die Unterstũtzung zu gewähren ist, entscheidet all,
jährlich fsüri#mas kommettde Jahr unter Würbigung aller in Betracht kommenden Verhältuisse
der# Fidcikommmi#otreterl Detselbẽ foll, wenn tunlich, vor seiner Ents scheidun ug den ideiké
kommißtesitzer härmiritzz 100 Guln Luln-„n C 12 % 0 #no Un/TI/„ü 7J 1II aodd2