Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr.  31.  175

Der  Versorgungsfonds  besteht  aus:

1.  den  Einlagen,  die  der  Fideikommißbesitzer  alljährlich  in  zwei  am  30.  Juni  und
31.  Dezember  fälligen  Raten  von  je  zweitausendfünfhundert  Mark  —  25004.  —
zu  machen  hat;

2.  den  vom  Hause  Heilmannstraße  10  für  die  Zeit,  daß  keine  wohnungsberechtigte
Witwe  vorhanden  ist,  eingehenden  Reineinkünften;  wird  das  Haus  veräußert,  so
hat  der  Fideikommißbesitzer  alljährlich  als  Ersatz  für  die  weggefallene  Miete
zweitausendvierhundert  Mark  —  2400  —  in  zwei  am  30.  Juni  und
31.  Dezember  fälligen  Raten  von  je  zwölfhundert  Mark  —  1200  4  —  in
den  Fonds  zu  zahlen  und  zwar  auch  während  der  Zeit,  daß  eine  oder  mehrere
Witwen  vorhanden  sein  sollten;

3.  den  Überweisungen  gemäß  §  11;

4.  etwaigen  Zuwendungen  und

5.  den  ihm  zuwachsenden  Zinsen.

§  13.  Der  Versorgungsfonds  wird  von  dem  Fideikommißbesitzer  unter  Aussicht  des
Fideikommißvertreters  verwaltet.  Dieser  hat  insbesondere  darüber  zu  wachen,  daß  der  Fonds
mündelsicher  angelegt  wird.  Die  Kosten  der  Verwaltung  und  der  auf  den  Fonds  entfallende
Anteil  der  Steuern  und  Abgaben  werden  aus  dem  Fonds  bestritten.

§*  14.  Die  Entrichtung  von  Apanagen  und  Wittümern  erfolgt  erst,  wenn  der  Fonds
die  Höhe  von  fünfhunderttausend  Mark  —  500  000  —#&  —  erreicht  hat.  Von  diesem
Zeitpunkte  ab  werden  die  Apanagen  und  Wittümer  alljährlich  für  das  kommende  Jahr  vom
Fideikommißvertreter  unter  Beobachtung  der  in  den  §§  15,  16,  17  enthaltenen  Grundsätze
und  gegebenenfalls  der  Bestimmungen  der  §§  23,  24,  26  festgesetzt.

Die  Bezugsberechtigten  sind  verpflichtet,  auf  Anfordern  des  Fideikommißvertreters  diesem
über  die  Höhe  ihres  Einkommens  unter  Vorlegung  der  Belege  genaue  Angaben  zu  machen
und  deren  Richtigkeit  ehrenwörtlich  zu  versichern.  Wer  dem  Anfordern  des  Fideikommißvertreters
  nicht  innerhalb  eines  Monats  Folge  leistet,  verliert  für  das  kommende  Jahr  sein
Bezugerecht.

Bis  zu  dem  in  Absatz  1  bezeichneten  Zeitpunkte  und  überhaupt  als  Mindestverpflichtung
besteht  die  Alimentationspflicht  des  Fideikommißbesitzers  gegenüber  seinen  Geschwistern  und
den  Witwen  seiner  Vorfahren  nach  §  46  des  Edikts  über  die  Familienfideikommisse.

§  15.  Bezugsberechtigt  sind

1.  die  nicht  im  Besitze  des  Fidcikommisses  befindlichen  Kinder  eines  Vorfahren  des
Fideikommißbrsitzers;  die  Töchter  verlieren  ihr  Bezugsrecht  nicht  durch  Verheiratung
mit  einem  Bürgerlichen;