Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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1.  Im  §7  „Gebühren  für  gewöhnliche  Telegramme“  ist  als  letzter  Abs.  einzuschalten:
V.  Ein  bei  der  Berechnung  der  Telegrammgebühr  sich  ergebender,  durch  5  nicht
teilbarer  Pfennigbetrag  wird  bis  zu  einem  solchen  aufwärts  abgerundet.
2.  Im  §10  fällt  der  Abs.  III  (Abrundung  der  Gebühr  für  die  Vergleichung  auf
volle  Pfennige)  weg.
Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Juli  1917  in  Kraft.

München,  den  26.  Juni  1917.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Endres.

 

 

Nr.  25/1408
TIIII.

Bekanntmachung,  Änderung  der  Telegraphenordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  29.  Juni  1904
betreffend.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Telegraphenordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  29.  Juni  1904  in  der
vom  1.  Angust  1916  an  geltenden  Fassung  (vgl.  Gl.  1904  S.  179  ff.,  1909  S.  401  ff.,
1913  S.  398  und  1916  S.  153  ff.)  wird  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1917,  wie  folgt,

geändert:
1.  87  erhält  folgende  Fassung:

§  7.
Gebühren  I.  Für  das  gewöhnliche  Telegramm  wird  auf  alle  Entfernungen  eine  Gebühr  von
Reichsabgabe  5  Pf.  für  jedes  Wort,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von  50  Pf.  erhoben.
für  Daneben  sind  als  Reichsabgabe  2  Pf.  von  jedem  Wort,  mindestens  10  Pf.  von  jedem

gewöhnliche

Telegramme.  Telegramm  zu  entrichten.

II.  Für  gewöhnliche  Stadttelegramme  (Telegramme  an  Empfänger  im  Orts=  oder
Landbestellbezirke  des  Aufgabepostorts)  wird  eine  Gebühr  von  3  Pf.  für  jedes  Wort,  mindestens
  jedoch  der  Betrag  von  30  Pf.  erhoben.

Daneben  sind  als  Reichsabgabe  2  Pf.  von  jedem  Wort,  mindestens  10  Pf.  von  jedem
Telegramm  zu  entrichten.