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1. Im §7 „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ ist als letzter Abs. einzuschalten:
V. Ein bei der Berechnung der Telegrammgebühr sich ergebender, durch 5 nicht
teilbarer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet.
2. Im §10 fällt der Abs. III (Abrundung der Gebühr für die Vergleichung auf
volle Pfennige) weg.
Vorstehende Anderungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft.
München, den 26. Juni 1917.
J. V.
Staatsrat Dr. v. Endres.
Nr. 25/1408
TIIII.
Bekanntmachung, Änderung der Telegraphenordnung für das Königreich Bayern vom 29. Juni 1904
betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Telegraphenordnung für das Königreich Bayern vom 29. Juni 1904 in der
vom 1. Angust 1916 an geltenden Fassung (vgl. Gl. 1904 S. 179 ff., 1909 S. 401 ff.,
1913 S. 398 und 1916 S. 153 ff.) wird mit Wirkung vom 1. Juli 1917, wie folgt,
geändert:
1. 87 erhält folgende Fassung:
§ 7.
Gebühren I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von
Reichsabgabe 5 Pf. für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pf. erhoben.
für Daneben sind als Reichsabgabe 2 Pf. von jedem Wort, mindestens 10 Pf. von jedem
gewöhnliche
Telegramme. Telegramm zu entrichten.
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts= oder
Landbestellbezirke des Aufgabepostorts) wird eine Gebühr von 3 Pf. für jedes Wort, mindestens
jedoch der Betrag von 30 Pf. erhoben.
Daneben sind als Reichsabgabe 2 Pf. von jedem Wort, mindestens 10 Pf. von jedem
Telegramm zu entrichten.