z 854
8 855
*856
Erläuterungen
1) "½6 Anhaug 1 zu 3 854 (das Wichtigste zur Einführung in das
iften dieses Abschnitts beschränlken sich im wesentlichen auf
die #e deähhrn tes. d- vgl. das Nähere Anhang 2 zu 854.
— über e, die bereits am 1. * 1900 bestanden # , 191.
„Sache“ § 90. Einen Besitz an „Rechten“ kennt BES. r* vgl.
jedoch 96, 1029, 1090 Abs. 2.
erer gl. Anhang 1 zu § 241 unter I. zu A. a. Wer die uat liche Gewalt
über eine Sache hat, gleichviel ob „mit Recht“ (z. B. als igentümer,
Pfandgläubiger, Nießbraucher, ieter, Pöchter *— oder 8 Unrec * B.
der Dieb), * Be tzer der Sache. — Folgende griffe si
“ * Fsssgeht e) —3 n- und Eiche —
igen 872 — fehlerhafter ·
8 866. sis aͤ jemand die „tatsächliche Gewalt“ nu Sache, also den
Beiitz der Sache bat, bestimmt sich naa den F##stänhen. des einzelnen Falles.
Lokomobile, n auf Fe stehe —1# in der
“vs Gewalt *2 5„ •½m“ des de sitzers, auch wenn ehrere
Kilometer vom Gutshause entfernt unbewacht stehen. — Man kann „ m
einer Sache werden und sein, auch ohne daß man es „wil!“ oder „we
Es können also auch Geisteskranke und Kinder unter 7 Jahren, die recht 4
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die mn glmiich. in den umpf fim K s
esitzerlangung auf Grund Fie Et ung bei vorhandener
Bc - # li Beherrschun # namentl ch sar die Erlangung
96n von Grundstücken praktisch r*r*mnr . der in Berlin wohnende
Rittergu 8# sitzer A verkauft dürch ertra vor einem Berliner Notar sein in
OÖstpreußen # Gut an B, und es wird in den Vertrag der übliche Satz
aufgenommen: „Die Übergabe des Gutes ist, wie die Vertrag Eiestinde- anerkennen,
erfolgt". Dann ist B „Besitzer“ des Gutes lediglich infolge dieser
Erllärung Higung ), selbst wenn er nie in Ostpreußen war, weil er
nach dieser labun und bei der in Preußen bestehenden ehtsni theit, sowie
bei den vorhandenen Verkehrsmitteln ohne weiteres „in de age“ ist.
die „tatsächliche Gewalt“ über das Gut auszuüben. „Eizentümer- des Gutes
wird er erst durch „Auflassung“ und „Eintragung“ im Grundbuche.
62) und zwar unmittelbarer 8 868). Es „besitzen“ also
nicht: der Vizewirt das Haus, der Gutsinspektor 6 Gut, die Wirtin oder
Köchin die Vorräte, der e#lungsgehilfe oder L elt das Warenlager
usw.; sie sind nur sogen. Besigzbiener. ur der Prinzi r ist „Be-1
dme und nur er kann die Rechte —. erichtlichen Besi Echu 8 a.
end machen; ihum iessschuz ur durch bsthilse sind auch die in
8 — e #. iener“ chtigt (§§ 859, 860). Der Pe#seale kaber
Less#iener- die Sache din eben weil dieser nicht
Lest bebr ist- — Die Frage, wer „Be rr der Sachen sei, die ein Vorkte den
einer juristischen Person „als A. iner tatsächlichen Gewalt
ist dahin zu beantworten, da #hein erson“ selbst tnicht der
*êU als „unmittelbarer esitzer“ und der goassher auch nicht als „B
ödienen anzusehen ist (vgl. Note 11 zu
) 3. B. seinen Regenschirm stehen ku r“ 7 wissen, wo. Wenn der
* die Katze, die Hühner die Gewohnheit der Rückkehr ins Haus auf eben.
o
*rPw— dadurch der bisherige Besitzer den Besitz der Tiere. ogl.
2 und 3.
*) Ob die einmal erlangte tatsächliche Gewalt als „verloren“ anzulthen
ist, ob eine nur „vorübergehende“ Verhinderung vorliegt, hängt von den Umständen
des Falles ab. „Wer die Dose herumgibt,. bleibt Besitzer der
ose“ (C
" im Augenblicke des Todes des Erblassers, auch wenn der Erbe
7
die !s*½½u.Q Gewalt“ über die Sache noch nicht erlangt hat und von dem
Erbfalle noch keine Kennine hat. vgl. 8 2025 letzter Satz.
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