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Die Kreisschulbeiräte setzen sich zusammen aus den beteiligten Regierungsbeamten, den
Kreisschulinspektoren und einer Anzahl weiterer Mitglieder, die von Uns aus dem Kreise
der weltlichen und geistlichen Schulaufsichtsbeamten sowie der Leiter und Lehrpersonen der
aufgeführten Anstalten und Schulen auf die Dauer von fünf Jahren nebenamtlich ernannt werden.
Den Vorsitz bei den Beratungen des Kreisschulbeirats führt der Regierungspräsident,
im Falle seiner Verhinderung der Regierungsdirektor der Kammer des Innern oder bei dessen
Verhinderung ein vom Regierungspräsidenten dafür im Einzelfalle bestimmtes Mitglied des
Biirats.
§ 2.
Die Kreisschulbeiräte werden durch die Regierung nach Bedarf zu den Beratungen
einberufen. Von der Regierung werden die Beratungsgegenstände bestimmt, sowie die Be-
richterstatter und Mitberichterstatter aufgestellt. Das Staatsministerium des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten kann die Regierungen zur Einholung gutachtlicher Auße-
rungen der Kreisschulbeiräte über Angelegenheiten der in § 1 aufgeführten Anstalten und
Schulen anweisen. Die Mitglieder der Kreisschulbeiräte sind befugt, bei den Beratungen
der Beiräte in Bezug auf Angelegenheiten der Anstalten und Schulen Fragen zu stellen,
Wünsche zu äußern und Anträge einzubringen.
83.
Je nach dem Gegenstande der Beratungen können zu diesen die sämtlichen Mitglieder
der Kreisschulbeiräte oder nur jene berufen werden, die nach ihrer Berufsausbildung und
dienstlichen Wirksamkeit den dabei in Betracht kommenden Anstalten und Schulen besonders
nahestehen. Die Anordnung hierüber wird jeweils, vorbehaltlich der Verfügung durch das
Ministerium im Einzelfalle, durch die Regierung getroffen.
Die Regierung kann nach Bedarf zu den Beratungen auch noch andere sachverständige
Personen, insbesondere ärztliche und baukundige Sachverständige, beiziehen. Das Ministerium
kann ihre Beiziehung im Einzelfalle veranlassen.
§ 4.
Zum Zwecke der fachmännischen gutachtlichen Beratung wichtiger Angelegenheiten
1. der höheren Lehranstalten,
2. der Lehrer= und Lehrerinnenbildungsanstalten,
3. der höheren weiblichen Unterrichtsanstalten,
4. der Volkshaupt- und Volksfortbildungsschulen und der Berufsfortbildungsschulen
wird bei dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten ein
besonderer Beirat — Landesschulbeirat — gebildet.