VII Der Postauftrag ist in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Postauftrag
nach ..... (Name der Besümmung--Postansalh einzuliefern. Als Bestimmungs-
Postanstalt ist zu nennen
1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung die Postanstalt,
die den Geldbetrag einziehen oder die Annahmeerklärung einholen soll;
2. bei Postprotestaufträgen die Postanstalt, zu deren Bezirk der im Wechsel angegebene
Zahlungsort gehört, auch wenn die Person, die zahlen soll, nicht an den im
Wechsel angegebenen Zahlungsort wohnt, z. B. nach Ausstellung des Wechsels
verzogen ist.
Soll der Postauftrag an einem bestimmten Tage vorgezeigt werden, so darf er nicht
früher als 7 Tage vorher eingeliefert werden. Mehrere Postaufträge dürfen nicht zu einer
Sendung vereinigt werden.
VIII Die Einlieferung wird bescheinigt.
I1X Die Bestimmungs-Postanstalt läßt den Postauftrag dem Berechtigten vorzeigen, um
den Geldbetrag gegen Aushändigung der quittierten Anlagen einzuziehen oder die schriftliche
Annahmeerklärung des Berechtigten auf dem Wechsel zu erwirken. Als berechtigt, einen
Postauftrag zur Geldeinziehung einzulösen, gelten die im § 39, bis v bezeichneten Personen.
Postaufträge zur Annahmeeinholung sind nur der in der Postauftragskarte genannten Persen
oder ihrem Bevollmächtigten vorzuzeigen. Wenn nicht bei der Post eine besondere Vollmacht
für die Annahme von Wechseln niedergelegt ist, gilt jeder als bevollmächtigt, der berechtigt
ist, für die in der Postauftragskarte bezeichnete Person Wertsendungen von über 800 M in
Empfang zu nehmen (8 39, vn).
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt.
* Der eingezogene Betrag wird dem Auftraggeber nach Abzug der Postanweisungsgebühr durch
Postanweisung (8 20) übermittelt. Ist eine Postauftragskarte mit Zahlkarte (uu) benutzt worden,
so wird der eingezogene Betrag auf das in der Zahlkarte angegebene Postscheckkonto überwiesen.
Der angenommene Wechsel wird an den Auftraggeber ohne Verzug eingeschrieben zurückgesandt
*1 Wird der Postauftrag nicht eingelöst, die Annahmeerklärung nicht erteilt oder bleibt
der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird folgendermaßen verfahren:
1. Wenn bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung die Person,
die zahlen oder die Annahmeerklärung abgeben soll, nicht zu ermitteln ist oder
die Einlösung des Postauftrags oder die Abgabe der Annahmeerklärung verweigert,
wird der Postauftrag sofort zurückgesandt.
Postaufträge mit dem Vermerke „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“
oder „Sofort zum Protest“ hält die Post am Tage der ersten vergeblichen Vorzeigung
oder des ersten Versuchs noch bis zum Schlusse der Postschalterstunden zur Ein-