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Karte muß sämtliche Dreieckspunkte, die beobachteten Richtungen, die Berechnungsnummern,
die Blatteinteilung, die Steuergemeindegrenzen (annähernd) und in Zahlen das Verjüngungs-
verhältnis ersehen lassen; sie ist behufs späterer Vervielfältigung auf lichtdurchlässiges Papier
zu zeichnen.
II. Die Augangspunkte mit ihren Nummern un) Zeichen sind schwarz, die Neupunkte
rot, die Berechnungsnummern in kleinen Kreisen blau und die beobachteten Richtungen
ebenfalls blau einzutragen. Der Eintrag der Richtungen hat mit ausgezogenen Linien zu
erfolgen, wenn die Richtungen vor= und rückwärts beobachtet wurden; wo einseitige Beob-
achtungen vorliegen, werden die Linien von der Mitte nach dem Zielpunkte zu punktiert.
6. Bestimmung von Ersatz-Dreiechspunkten.
§ 25.
I. Wird die Ersetzung eines Dreieckspunkts durch einen anderen Punkt notwendig, so
kann bei Entfernungen bis zu 60 m im ebenen und bis zu 40 m im unebenen Gelände
die Bestimmung des neuen Punktes (Ersatzpunkts) mit Hilfe von Polarkoordinaten erfolgen.
In allen anderen Fällen muß der Punkt durch Einschneiden neubestimmt werden.
II. Die Versicherung des Ersatzpunkts hat nach § 6 zu geschehen. Vom alten Punkte
ist lediglich die oberirdische, nicht aber auch die unterirdische Versicherung zu entfernen.
III. Die gegenseitigen Richtungsbeobachtungen sind im alten Punkte und im Ersatz-
punkt an eine Anzahl gleicher Zielpunkte anzuschließen.
IV. Bei Bestimmung des Ersatzpunkts mit Hilfe von Polarkoordinaten ist die Ent-
fernung des Ersatzpunkts vom alten Punkte viermal mit Latten zu messen, die auf das
Normalmaß abgeglichen wurden.
V. Der Ersatzpunkt erhält die Nummer des bisherigen Punktes mit dem Buchstaben a.
Die Bestimmung des Punktes ist in dem älteren Rechnungsbande sowie in den Koordina-
tenverzeichnissen vorzumerken und im Vorberichte zum neuen Rechnungsbande (§ 22 Abf. II)
zu erwähnen.
7. Wiederherstellung verloren gegangener Dreiechspunkte.
§ 26.
I. Soferne die oberirdische Versicherung eines Dreieckspunkts zu Verlust gegangen ist,
hat die Aufsuchung der unterirdischen Versicherung mit Hilfe der Anmessung (§ 6 Abs. III)
oder, wo ein versichertes Polygon= und Liniennetz (§§ 28, 67) bereits vorliegt, mit Hilfe
von Bestimmungsstücken zu erfolgen, die im Polygon= und Liniennetze gegeben sind oder
aus ihm abgeleitet werden.
II. Läßt sich das Nachgraben nach der unterirdischen Versicherung nicht ermöglichen oder
ist diese Versicherung verloren gegangen, so wird, wenn ein ausreichendes Polygonnetz vorliegt, der