Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Winkelmessung.


Messung
der  Polygon-=seiten.


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II.  Sämtliche  Punkte  sind  nebst  ihren  Nummern  unter  Beachtung  der  Zeichnungsvorichriften
  mit  blauer  Farbe  in  einen  Katasterplanabdruck  einzutragen  und,  in  gleicher  Weise
wic  sic  zu  Zügen  zusammengefaßt  wurden,  durch  rote  Linien  mit  einander  zu  verbinden.
Den  Nummern  der  an  der  Grenze  einer  Steuergemeinde  liegenden  Punkte  ist  der  Anfangsbuchstabe
  bes  Namens  der  Steuergemeinde  vorzusetzen.

III.  Der  durch  den  Eintrag  des  Polygonnetzes  ergänzte  Planabdruck  dient  späterhin
als  Handrißübersichtskarte.  Vgl.  §  74  Abs.  III.

Messung  der  Polygonzüge.
8  34.

I.  Zur  Festlegung  der  Polygonzüge  sind  in  ihren  Anfangs=  und  Endpunkten  die  Anschlußwinkel
  nach  gegebenen  Punkten  (Anschlußpunkten)  und  in  den  zu  bestimmenden  Polygonpunkten
  die  Brechungswinkel  (Polygonwinkel)  zu  messen.  Bei  wichtigeren  und  bei  langen
Zügen  sollen  Dreieckspunkte  als  Anschlußpunkte  verwendet  werden.  Entferntere  Dreieckspunkte
verdienen  hierbei  in  der  Regel  den  Vorzug.

II.  Der  Anschluß  an  Luftzeichen  (§  29  Abs.  II)  soll  durch  Messung  eines  geeigneten
Dreiecks  erfolgen.  Er  ist  stets  herbeizuführen,  wenn  außer  dem  Luftzeichen  ein  weiterer
Dreieckspunkt  sichtbar  ist,  durch  dessen  Einbeziehung  der  Zuganschlußwinkel  für  das  Luftzeichen
berechnet  werden  kann.

III.  Die  Winkelmessung  hat  durch  einmalige  Richtungsbeobachtungen  in  beiden  Lagen
des  Fernrohrs  zu  geschehen.  Der  zur  Anwendung  gelangende  Theodolit  muß  einen  360  teiligen
Horizontalkreis  haben.  Als  unmittelbare  Zeigerangabe  genügt  eine  halbe  Minute.  Der
genauen  Aufstellung  des  Theodolits  und  der  lotrechten  Stellung  der  Zielstäbe  ist  besondere
Sorgfalt  zuzuwenden.

IV.  Die  Winkelablesungen,  Mittelwerte  (arithmetischen  Mittel)  und  Richtungen  (a)
sollen  in  zehntel  Minuten  angegeben  Qerden.

V.  Zur  Winkelaufschreibung  sind  Hefte  (Winkelhefte)  zu  verwenden,  die  später  zu  Bänden
(Winkelbüchern)  vereinigt  werden.  Die  Winkelausschreibungen  im  Felde  können  mit  hartem
Blei  erfolgen;  alle  weiteren  Ausschreibungen  müssen  mit  Tinte  geschehen.

ä35.

I.  Zum  Messen  der  Polygonseiten  (s)  sind  im  ebenen  und  schwach  geneigten  Gelände
5  m  lange,  im  steilen  Gelände  3  m  lange  Latten  zu  verwenden.  Die  Latten  sind  vor
Beginn  der  Seitenmessungen  und  sodann  in  Zwischenräumen  von  8  bis  14  Tagen  mit
dem  Normalmeter  zu  vergleichen.  Die  Abweichungen  vom  Normalmaße  dürfen  bei  Fünfmeterlatten
  1.5  mm  und  bei  Dreimeterlatten  1,0  mm  nicht  überschreiten.  In  besonderen