34
Nr. 9/Vog.
Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird für die Dauer des
Krieges, wie folgt, abgeändert:
Im 8 63 Abs. (6) wird nach dem dritten Satze hinter den Worten „abgelaufen ist“
und nach dem vierten Satze hinter dem Worte „erheben“ ein Sternchen *), im 8 63
Abs. (7) am Schlusse ein Doppelsternchen **) gesetzt. Am Fuße der Seite werden folgende
Anmerkungen hinzugesetzt:
*) Die Vorschriften, daß für Sonn- und Festtage Wagenstandgeld nur dann zu zahlen ist,
wenn die Ladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist und daß bei aufeinanderfolgenden Sonn—
und Festtagen nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben ist, werden für die Dauer des
Krieges insoweit außer Kraft gesetzt, als an solchen Tagen die Eisenbahn Güter annimmt und
nach polizeilicher oder militärischer Vorschrift die Anfuhr von Gütern statthaft ist.
**) Der Lauf dieser Fristen ruht während der Dauer des Krieges an Sonn= und Fest-
tagen nicht, soweit an diesen Tagen die Eisenbahn Güter annimmt und nach polizeilicher oder
militärischer Vorschrift die Anfuhr von Gütern statthaft ist.
Im 8§ 80 wird der Abs. (4) für die Dauer des Krieges gefaßt:
An Sonn= und Festtagen kann die Eisenbahn Frachtgut ausliefern. Zur Auslieferung
von Eilgut ist sie verpflichtet, wenn seiner zoll= oder steueramtlichen Behandlung kein Hin-
dernis entgegensteht.
Im 8 80 Abs. (5) wird am Schlusse ein Sternchen ?'), im § 80 Abs. (6) nach
dem dritten Satze hinter den Worten „abgelaufen ist“ und nach dem letzten Satze hinter
dem Worte „erheben“ ein Doppelsternchen *"*) gesetzt. Am Fuße der Seite werden folgende
Anmerkungen hinzugesetzt:
*) Der Lauf dieser Fristen ruht während der Dauer des Krieges an Sonn= und Festtagen
nicht, soweit an diesen Tagen die Eisenbahn Güter ausliefert und nach polizeilicher oder militärischer
Vorschrift die Abfuhr von Gütern statthaft ist.
*“) Die Vorschriften, daß für Sonn= und Festtage Wagenstandgeld nur dann zu zahlen ist,
wenn die Entladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist und daß bei aufeinanderfolgenden
Soun= und gFesttagen nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben ist, werden für die Dauer
des Krieges insoweit außer Kraft gesetzt, als an solchen Tagen die Eisenbahn Güter ausliefert
und nach polizeilicher oder militärischer Vorschrift die Abfuhr von Gütern statthaft ist.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 20. Februar 1917.
v. Seidlein.