Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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§ 2. 
Mit der Überweisung des unter § 1 aufgeführten Gegenstandes an das K. Staats- 
ministerium des Kgl. Hauses und des Aeußern gehen alle bisherigen bezüglichen Zuständig- 
keiten des Staatsministeriums des Innern an das erstere über. Dem K. Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Aeußern wird hienach das K. Allgemeine Reichsarchiv mit den 
acht Kreisarchiven untergeordnet. 
§ 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Jannar 1918 in Kraft. 
Der Staatsminister des Königlichen Hauses und des Aeußern und der Staatsminister 
des Innern sind mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben zu Leutstetten, den 23. September 1917. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. finilling. Dr. v. Brettreich. 
v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
Nr. 77128 10. 
  
Bekanntmachung betreffend Staatsvertrag zwischen den Königreichen Württemberg und Bayern 
vom 4. Juni 1917 über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller. 
Kl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, des Innern, der Finanzen 
und für Verkehrsangelegenheiten. 
Nachstehend wird der zwischen den Königreichen Württemberg und Bayern über die 
Ausnützung der Wasserkräfte der Iller am 4. Juni 1917 abgeschlossene Staatsvertrag mit 
dem Beifügen bekannt gegeben, daß die Auswechslung der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat. 
München, den 20. September 1917. 
J. A. J. N. 
v. Breunig. Dr. v. Brettreich. Staatsrat Dr. v. Endres. Staatsrat v. Meinel.
	        
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