Nr. 68. 625
Bezüge aus den Unterstützungsvereinen und Töchterkassen, Leibrenten, das Reineinkommen
aus Bermögensbesitz, aus Gewerbebetrieb und aus Dienstverhältnissen aller Art. Kriegs-
und Verstümmelungszulagen, dann Dienstaufwandsentschädigungen bleiben bei der Feststellung
des Einkommens außer Betracht. k
I. Die Kriegsteuerungsbeihilfen werden auf Antrag gewährt. Die Beamten im Ruhe-
stande und die Beamtenhinterbliebenen, die für die Bewilligung solcher Beihilfen in Betracht
kommen, demnach insbesondere Beamte im Ruhestande und Beamtenhinterbliebene, die bisher
mit außerordentlichen Kriegsteuerungsunterstützungen bedacht wurden, sind auf die Möglich-
keit, eine Kriegsteuerungsbeihilfe zu erhalten, durch ein Formblatt nach anliegendem Muster — Me „
aufmerksam zu machen. Dieses Formblatt ist den Beteiligten von der Behörde, die ie
Pensionsbezüge auszahlt oder etwaige ihnen angewiesene Unterstützungen auszuzahlen hat,
durch die Post zuzusenden, soferne sich nicht in nächster Zeit anderweit, insbesondere bei der
Auszahlung der Pensionsbezüge Gelegenheit ergibt, ihnen das Formblatt persönlich zu über-
geben. Das Formblatt kann von den Beteiligten zugleich als Antrag benützt werden, indem
es vollständig ausgefüllt, mit Unterschrift versehen und sodann bei der Pensionszahlungskasse
eingereicht wird. Der Antrag ist stets bei der Pensionszahlungskasse einzureichen, von der
den Beteiligten ihre Pensionsbezüge ausbezahlt werden oder etwaige ihnen angewiesene Unter-
stützungen auszuzahlen wären.
II. Die Kriegsteuerungsbeihilfen werden von den Stellen festgesetzt und angewiesen, die den
Pensionszahlungskassen der Antragsteller unmittelbar übergeordnet sind. Als Pensionszahlungskasse
für Antragsteller, die nicht im Genusse von Pensionsbezügen stehen, gilt jene Behörde, die die
Pensionsbezüge auszuzahlen hätte, wenn dem Antragsteller solche Bezüge angewiesen wären.
III. Die Ministerien behalten sich vor, für bestimmte Dienstbereiche die Zuständigkeit zur
Festsetzung und Anweisung der Kriegsteuerungsbeihilfen abweichend von Absatz II zu regeln.
8.
1 Die Pensionszahlungskassen haben zu den Beihilfeanträgen der Beamten im Ruhestande
und Beamtenhinterbliebenen die etwa erforderlichen Erhebungen zu pflegen und zwar, soweit
die Voraussetzungen für sie nicht ohnehin amtsbekannt sind, auf dem einfachsten und kürzesten
Wege. Von der Erholung von Familienstandszeugnissen, Vermögenszeugnissen, gemeindlichen
Bestätigungen und dgl. ist abzusehen, wenn die Verhältnisse der Pensionszahlungskasse aus
eigener Kenntnis oder sonst zuverlässig bekannt sind, oder wenn angenommen werden kann,
daß sie der zur Bewilligung der Kriegsteuerungsbeihilfe zuständigen Stelle bekannt sind.
II. Die Pensionszahlungskasse hat sodann die Anträge mit den etwaigen Erhebungen und
Belegen der Stelle vorzulegen, die zur Bewilligung der Kriegsteuerungsbeihilfe zuständig ist.