Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1017 
8 210. 
(1) Für jeden Versicherungszweig (Feuerversicherung, Einbruchsdiebstahlversicherung, 
Glasversicherung, Transportversicherung, Lebensversicherung) ist ein besonderes Versicherungs- 
stempelbuch zu führen. 
(2) Abweichungen von dem Muster 40 sind insoweit zulässig, als die in ihm vor- 
gesehenen Angaben für die Berechnung der Abgabe nicht in Betracht kommen. 
(3) Die Direktivbehörden können vorschreiben, daß auch innerhalb eines Versicherungszweiges 
für jede von mehreren Versicherungsarten ein besonderes Versicherungsstempelbuch zu führen ist. 
(4) Für die Fälle, in denen mehrere Versicherer eine Versicherung für denselben Ver- 
sicherungsnehmer in der Weise gemeinschaftlich übernehmen, daß jeder von ihnen aus der 
Versicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist, können die Direktiv- 
behörden zulassen, daß für die Versicherungen von den Versicherern oder einem für sie tätigen 
Makler ein gemeinsames Versicherungsstempelbuch geführt wird. 
§ 211. 
(1) Die Versicherungsstempelbücher sind in Spalte 8 aufzurechnen, von dem zu ihrer 
Einreichung Verpflichteten unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin 
gemachten Angaben zu unterschreiben und spätestens bis zum Schlusse des folgenden Kalender- 
monats der zuständigen Steuerstelle vorzulegen. 
(2) Zugleich ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach Muster 41 einzureichen, welche 
die Zahl der Eintragungen in das Versicherungsstempelbuch und den Gesamtbetrag der abzu- 
führenden Abgabeträge enthält. 
(3) Sind in einem Versicherungszweige der in Tarifnummer 12 A bis D bezeichneten 
Art Zahlungen nicht geleistet worden, so ist Fehlanzeige zu erstatten. 
8 212. 
Im Falle des § 101 Abs. 1 des Gesetzes finden die Bestimmungen der 88 209 
bis 211 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufstellungen halbmonatlich (für die Zeit 
vom 1. bis einschließlich 15. und vom 16. bis zum Schlusse jedes Kalendermonats) zu 
führen und binnen 14 Tagen nach Ablauf des Zeitraums einzureichen sind, für den sie 
geführt werden. 
§ 213. 
(1) Die Steuerstelle prüft die Eintragungen in das Versicherungsstempelbuch, stellt den 
Gesamtstempelbetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf der Ausstellung 
(Muster 40) und auf der Nachweisung (Muster 41) unter Angabe der Nummer des Einnahme- 
buchs. Der Steuerstelle sind auf Verlangen die den Eintragungen in das e 
1 
3. Festsetzung 
und Ver- 
einnahmung 
der Abgabe. 
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