Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Bevollmächtigten zur Einreichung aufzufordern und auf die strafrechtlichen Folgen der Unter- 
lassung hinzuweisen. 
ssung hinz s 2ui. 
7. Ver- (1) Werden von einem ausländischen Versicherer, der im Inland weder einen Wohnsitz 
scherungen bei noch einen zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigten Vertreter hat, Versicherungen 
Versicherern, übernommen, welche im Inland befindliche Gegenstände betreffen oder mit Personen abgeschlossen 
sind, die im Inland ihren Sitz, ihre geschäftliche Niederlassung, ihren Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt haben, so hat der Versicherungsnehmer jede Zahlung des Versicherungsentgelts 
(Prämien, Beiträge, Vor= oder Nachschüsse, Umlagen) bei derjenigen Steuerstelle, in deren. 
Bezirk er seinen Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Auf- 
enthalt hat, oder in deren Bezirke die versicherten Gegenstände sich befinden, innerhalb einer 
Frist von 14 Tagen nach jeder Leistung des Versicherungsentgelts schriftlich anzumelden. 
aet (2) Die Anmeldung ist unter Verwendung des Vordrucks Muster 43 in doppelter Aus- 
st fertigung einzureichen. Die Vordrucke können von der Steuerstelle unentgeltlich bezogen werden. 
§ 218. 
(1) Die Stenerstelle prüft alsdann die Anmeldung, stellt den Steuerbetrag fest und 
vereinnahmt ihn. . 
(2) Von der Anmeldung ist die eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche 
zu nehmen, die andere — mit Empfangsbekenntnis und Angabe der Buchungsnummer 
versehen — zurückzugeben. 
§ 219. 
(1) Ergibt im Falle des § 217 die erste Anmeldung, daß der Versicherungsnehmer 
auf Grund des Versicherungsvertrags noch fernere Zahlungen zu leisten hat, so hat die 
Steuerstelle die Anmeldung der späteren Zahlungen durch eine Liste zu überwachen. 
(2) Die Liste muß die Nummer des Anmeldungsbuchs, unter der die erste Anmeldung 
eingetragen ist, den Namen und Wohnort des Anmeldenden und den Zeitpunkt der wieder- 
kehrenden Zahlungen enthalten. In ihr sind die späteren Anmeldungen unter Verweisung 
auf die Nummer des Anmeldungsbuchs zu vermerken. 
(3) Werden die späteren Zahlungen nicht rechtzeitig angemeldet, so ist der Steuerpflichtige 
zur Anmeldung aufzufordern. Bei Anderung seines Sitzes, seiner geschäftlichen Niederlassung, 
seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts ist die alsdann zuständige Steuerstelle zu 
ichtigen. 
benachrichtig s 220. 
8. Erstattung. Wird infolge vorzeitigen Aufhörens der Versicherung oder infolge Herabminderung der 
Versicherungssumme oder des Versicherungsentgelts dieses ganz oder zum Teil zurückgezahlt,
	        
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