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Bevollmächtigten zur Einreichung aufzufordern und auf die strafrechtlichen Folgen der Unter-
lassung hinzuweisen.
ssung hinz s 2ui.
7. Ver- (1) Werden von einem ausländischen Versicherer, der im Inland weder einen Wohnsitz
scherungen bei noch einen zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigten Vertreter hat, Versicherungen
Versicherern, übernommen, welche im Inland befindliche Gegenstände betreffen oder mit Personen abgeschlossen
sind, die im Inland ihren Sitz, ihre geschäftliche Niederlassung, ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt haben, so hat der Versicherungsnehmer jede Zahlung des Versicherungsentgelts
(Prämien, Beiträge, Vor= oder Nachschüsse, Umlagen) bei derjenigen Steuerstelle, in deren.
Bezirk er seinen Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-
enthalt hat, oder in deren Bezirke die versicherten Gegenstände sich befinden, innerhalb einer
Frist von 14 Tagen nach jeder Leistung des Versicherungsentgelts schriftlich anzumelden.
aet (2) Die Anmeldung ist unter Verwendung des Vordrucks Muster 43 in doppelter Aus-
st fertigung einzureichen. Die Vordrucke können von der Steuerstelle unentgeltlich bezogen werden.
§ 218.
(1) Die Stenerstelle prüft alsdann die Anmeldung, stellt den Steuerbetrag fest und
vereinnahmt ihn. .
(2) Von der Anmeldung ist die eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche
zu nehmen, die andere — mit Empfangsbekenntnis und Angabe der Buchungsnummer
versehen — zurückzugeben.
§ 219.
(1) Ergibt im Falle des § 217 die erste Anmeldung, daß der Versicherungsnehmer
auf Grund des Versicherungsvertrags noch fernere Zahlungen zu leisten hat, so hat die
Steuerstelle die Anmeldung der späteren Zahlungen durch eine Liste zu überwachen.
(2) Die Liste muß die Nummer des Anmeldungsbuchs, unter der die erste Anmeldung
eingetragen ist, den Namen und Wohnort des Anmeldenden und den Zeitpunkt der wieder-
kehrenden Zahlungen enthalten. In ihr sind die späteren Anmeldungen unter Verweisung
auf die Nummer des Anmeldungsbuchs zu vermerken.
(3) Werden die späteren Zahlungen nicht rechtzeitig angemeldet, so ist der Steuerpflichtige
zur Anmeldung aufzufordern. Bei Anderung seines Sitzes, seiner geschäftlichen Niederlassung,
seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts ist die alsdann zuständige Steuerstelle zu
ichtigen.
benachrichtig s 220.
8. Erstattung. Wird infolge vorzeitigen Aufhörens der Versicherung oder infolge Herabminderung der
Versicherungssumme oder des Versicherungsentgelts dieses ganz oder zum Teil zurückgezahlt,