Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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die Marken schon früher zu einer anderen Urkunde gebraucht worden sind. Doch steht es 
in jedem Falle der unrichtigen Entwertung einer Marke dem späteren Inhaber der Urkunde 
frei, um sich und seine Nachmänner vor den Folgen dieser Entwertung zu schützen, eine 
neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden. 
Zu den §§ 115, 116 des Gesetzes. 
§ 229. 
5. Stempel- (1) Die Beamten zur Prüfung des Reichsstempelwesens werden von den Landesregierungen 
k rrrnannç bestimmt. Ihre Ernennung und die ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirke sind öffentlich 
beamte. bekanntzumachen, soweit dies nicht schon früher geschehen ist. 
(2) Zu Prüfungsbeamten sind tunlichst höhere Beamte zu bestellen (ordentliche Prüfungs- 
beamte). Die Prüfung der Abgabenentrichtung bei Rennwettbetrieben (Tarif-Nr. 5) sowie 
— nach den Tarifnummern 6, 10, 12 kann den Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten gleichen 
oder höheren Ranges der Zoll= und Steuerverwaltung übertragen werden (besondere Prüfungs- 
beamte). Den Prüfungsbeamten können nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanz- 
behörde andere geeignete Beamte zur Unterstützung beigegeben werden. 
(s) Bei den Behörden und Beamten einschließlich der Notare erfolgt eine Prüfung 
der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1 A, Tarifnummer 11 nach den von der Landes- 
regierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) zu erlassenden Vorschriften. 
g 230. 
b) Besondere 
veeene (1) Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Prüfung durch die Landesbeamten 
für einzelne nicht. Die Beachtung des Stempelgesetzes wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung 
prüfungs= des Reichsbankdirektoriums überwacht. 
wMlictige (2) Die Entrichtung des Frachturkundenstempels im Eisenbahn= und Dannfschiffahrts- 
betriebe des Reichs und der Bundesstaaten wird durch Beamte dieser Betriebe nachgeprüft. 
Die allgemeinen Anordnungen über das Prüfungsverfahren werden nach Zustimmung des 
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) von den Landesregierungen, im Bereiche der Reichs-Eisen- 
bahnen vom Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen erlassen. Über die Be- 
handlung grundsätzlicher Fragen des Stempelrechts, die noch nicht allgemein entschieden sind, 
haben die Verkehrsverwaltungen vor weiterer dienstlicher Anweisung die Entscheidung der 
zuständigen Landesfinanzverwaltung einzuholen. In den hiernach erlassenen Anweisungen ist 
auf das Einverständnis der Steuerverwaltung Bezug zu nehmen. 
(3) Die ordentlichen Prüfungsbeamten haben sich mindestens einmal im Laufe von 
drei Jahren bei den in ihrem Bezirke befindlichen Direktionen der im Abs. 2 bezeichneten 
Verwaltungen und bei deren Abrechnungsstellen von der Handhabung der den Frachturkunden-
	        
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