Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Schriftstücke oder Geschäfte nur in geringem Umfang oder nur solche von einfacher Natur 
vorkommen. 
(2) Rennwettbetriebe sind mindestens einmal jährlich, bei Rennvereinen, die nicht mehr 
als einen Renntag mit Rennwettbetrieb jährlich veranstalten, mindestens einmal binnen dreie 
Jahren zu prüfen. 
(3) Bei privaten Verkehrsanstalten ist die Entrichtung des Frachturkundenstempels 
mindestens einmal jährlich nachzuprüfen. Für die Prüfung des Frachturkundenstempels im 
Schiffsverkehre kann die Direktivbehörde nuf Antrag die Prüfungsfrist bis auf fünf Jahre 
verlängern. In diesem Falle muß sich der Antragsteller schriftlich verpflichten, die Fracht- 
urkunden während eines der verlängerten Prüfungsfrist entsprechenden Zeitraums aufzubewahren 
und zur Prüfung vorzulegen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn durch die Fristverlängerung 
das Prüfungsgeschäft ungebührlich erschwert werden würde. Bei Spediteuren ist die Ent- 
richtung des Frachturkundenstempels mindestens alle drei Jahre nachzuprüfen. Von einer 
regelmäßigen Nachprüfung kann mit Genehmigung der Direktivbehörde bei Spediteuren ab- 
gesehen werden, in deren Geschäftsbetrieb kein oder nur ein unerheblicher Sammelladungs- 
verkehr stattfindet. 
(4) Versicherer, die zur Entrichtung der Abgabe nach Tarifnummer 12 im Abrechnungs- 
verfahren zugelassen sind (§ 215), sind mindestens einmal jährlich einer Prüfung zu 
unterziehen. Die Direktivbehörde kann die Frist auf drei Jahre ausdehnen, wenn 
der Geschäftsbetrieb nur einen geringen Umfang hat. 
§ 235. 
e) Grundsätze (1) Die Prüfungsbeamten haben die prüfungspflichtigen Stellen innerhalb des dafür 
aur e sestgesetzten Zeitraums der Prüfung zu unterziehen. Etwaige Überschreituugen der Fristen 
prüfung. sind im Jahresberichte#(§ 238 Abs. 1) kurz zu begründen. 
(2) Dem Ermessen des Prüfungsbeamten bleibt überlassen, ob er die Prüfung vorher 
anmelden will. Dies hat insbesondere zu geschehen, wenn zu befürchten ist, daß ohne vor- 
gängige Anmeldung die beabsichtigte Prüfung nicht vorgenommen werden kann. 
(3) Der Prüfungsbeamte hat sich der zu prüfenden Stelle gegenüber auf Verlangen 
als Stempelprüfungsbeamter durch eine mit Amtsstempel= oder Siegelabdruck versehene Aus- 
fertigung des ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Prüfungsauftrags auszuweisen. 
Beamte des äußeren Dienstes in Dienstkleidung bedürfen des Ausweises nicht. 
(4) Dem Prüfungsbeamten ist ein angemessener Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung 
seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. 
(5) Die prüfungspflichtige Stelle hat dem Prüfungsbeamten die von ihm zum Zwecke 
der Prüfung gewünschten Urkunden, Belege, die nach § 172 Abs 2 und 176 Abs. 2
	        
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