Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1029 
pflichtigen Habenzinsen angemeldet und versteuert sind sowie ob nur gesetzlich von der Abgabe 
befreite Habenzinsen unversteuert geblieben sind. 
(8) Bei den hinsichtlich des Versicherungsstempels zu prüfenden Unternehmungen und 
Personen ist durch Ermittlung des Geschäftsumfanges, durch Vergleichung mit Geschäfts- 
büchern, registern und -listen sowie durch Einsichtnahme in die sonstigen Unterlagen (Ver- 
sicherungsurkunden, Schriftwechsel usw.) oder auf andere geeignete Weise festzustellen, ob die 
Eintragungen in die Aufstellungen (Versicherungsstempelbücher, Geschäftsbücher und register) 
vollständig und richtig sind. Bei der Anwendung des Verfahrens nach § 214 ist insbe- 
sondere darauf zu achten, daß in den Büchern und Listen die für die Berechnung der 
Abgabe und für die Festhaltung der Versicherung erforderlichen Angaben enthalten sind. 
Im Falle der Zulassung des Abrechnungsverfahrens (§ 215) bedarf es ferner der Prüfung, 
ob eine Berechnung der Abgabe und eine hinreichende Nachprüfung durch die Stempel- 
prüfungsbeamten nach dem Geschäftsgebaren des Versicherers gewährleistet und somit die 
Voraussetzungen für das Abrechnungsverfahren noch gegeben erscheinen. 
(9) Wie eingehend zur Erreichung ihres Zweckes eine Prüfung zu gestalten ist, bleibt 
dem pflichtmäßigen Ermessen des Prüfungebeamten überlassen. Neue Stellen sind wieder- 
holt einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Wo nach den Erfahrungen des Prüfungs- 
beamten der gute Wille, den bestehenden Vorschriften gemäß zu verfahren, und zugleich die 
hierzu erforderliche Sorgfalt und Sachkenntnis vorausgesetzt werden können, sind Stich- 
ulässig. 
proben zulässig 6 237. 
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Prüfungspflichtigen nicht mit zu #) Auf- 
unterschreibende Aufzeichnung zu machen. Die Aufzeichnung muß den Tag der Prüfung und kichmg über 
den Zeitraum angeben, auf welchen sich die Prüfung erstreckt hat. Die Erinnerungen sind prüfung. 
unter Bezeichnung der zu beanstandenden Schriftstücke mit Angabe der Gründe der Be- 
anstandung und zutreffendenfalls der Vorschriften, gegen welche verstoßen ist, und unter 
Berechnung des nachzubringenden Stempelbetrags niederzuschreiben. 
(2) Wird eine Erinnerung von der geprüften Stelle anerkannt, so können fehlende oder 8) Erledigung 
unzureichend verwendete Stempelmarken in Gegenwart des Prüfungsbeamten sofort nachver- crinnerengen. 
wendet und nicht oder unzureichend entwertete Marken, ohne daß es der Beibringung neuer 
Marken bedarf, vom Prüfungsbeamten entwertet werden, sofern die Erinnerung ohne grund- 
sätzliche Bedeutung und kein Anlaß zu strafrechtlichem Einschreiten gegeben ist. In der Auf- 
zeichnung sind die so erledigten Erinnerungen ohme nähere Angabe der Gründe der Be- 
anstandung lediglich summarisch mit dem nachgebrachten Gesamt-Stempelbetrag aufzuführen. 
(3) Das Verfahren zur weiteren Verfolgung der nicht kurzer Hand erledigten Erinne- 
rungen, insbesondere wegen Nacherhebung der Fehlbeträge und wegen etwaiger Einleitung
	        
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