Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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21. Gr- 
stattung. 
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nachweisung ist nach dem auliegenden Muster 18 in doppelter Ausfertigung 
einzureichen. 
c) Die Oberbehörde kann auf Antrag Abweichungen von den vorstehend unter a, b 
angeführten Bestimmungen anordnen, soweit dies nach der Besonderheit des Betriebs 
des Unternehmens erforderlich erscheint. § 39 Abs. 9 Satz 2, 3 gelten entsprechend. 
(4) Der Widerruf der Zulassung des unter Abs. 3 bezeichneten Verfahrens erfolgt 
durch die Oberbehörde. Sie hat bei Erklärung des Widerrufs gleichzeitig zu bestimmen, in 
welcher Art der Betriebsunternehmer die Einzelversteuerung der Gepäckbeförderung künftighin 
zu bewirken hat. 
65. 
n) Wird der Beförderungspreis für deutsche Strecken ganz oder teilweise erstattet, so 
ist auch die eingerechnete Abgabe zu erstatten. 
(2) Sie ist von den die Abgabe im Abrechnungsweg entrichtenden Beförderungsunter- 
nehmungen in der Nachweisung Muster 14 oder 15 in einer Summe abzusetzen., 
(3) Auf Verlangen der Steuerstelle haben die nichtstaatlichen Beförderungsunternehmungen 
die Fahrausweise oder Gepäckscheine, für welche der Beförderungspreis zurückgewährt ist, und 
die Belege, auf Grund deren die Erstattung des Beförderungspreises einschließlich der Abgabe 
genehmigt worden ist, sowie eine Aufstellung beizufügen, die ersehen läßt, aus welchen ein- 
zelnen Beträgen sich der Gesamtbetrag der erstatteten Beförderungspreise zusammensetzt. 
ß 66. 
(1) Andere als die im § 65 Abs. 2 bezeichneten Beförderungsunternehmungen haben 
für die von ihnen im voraus versteuerten Fahrausweise, für welche sie den Fahrpreis nebst 
Abgabe ganz oder teilweise zurückgewährt haben, die Erstattung der Abgabe durch Einreichung 
einer Nachweisung nach Muster 19 zu beantragen, in welcher die in Betracht kommenden 
Fahrausweise, nach Fahrklassen und Preisstaffeln geordnet, aufzuführen sind. Die Erstattung. 
kann von der Oberbehörde auch dann genehmigt werden, wenn im voraus versteuerte Fahr- 
ausweise, welche sich zu einer späteren Verwendung nicht eignen, unabgesetzt geblieben sind. 
(2) Gleichzeitig mit dem Antrag sind die Fahrausweise und die über die Erstattung 
des Fahrpreises sowie über die sonstigen in Betracht kommenden Umstände lautenden Belege 
der Steuerstelle ohne besondere Aufforderung vorzulegen. Die Fahrausweise, für welche die 
Erstattungsfähigkeit anerkannt worden ist, sind zu vernichten. Die Erstattung findet, soweit 
möglich, durch Anrechnung auf die Abgabe für abzustempelnde Fahrausweise statt. 
(3) Mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde kann die Erstattung den Steuer- 
stellen übertragen werden.
	        
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