Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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b)  erlassen  werden  alle  bis  zum  heutigen  Tage  erkannten  Strafen  wegen  politischer
Vergehen  und  Verbrechen,  für  die  nicht  das  Reichsgericht  in  erster  Instanz  zuständig
  ist,  sofern  das  Straferkenntnis  spätestens  am  21.  Dezember  d.  Js.  rechtskräftig
  wird.

II.

A.  Für  Kriegsteilnehmer.

a)  Niedergeschlagen  werden  alle  Strafverfahren  gegen  Kriegsteilnehmer,  soweit  sie

1.  militärische  Vergehen  oder  Verbrechen,  die  nicht  aus  ehrloser  Gesinnung
begangen  sind,

2.  bürgerlich-rechtliche  Übertretungen  und  Vergehen  oder  von  Personen  unter
21  Jahren  verübte  Verbrechen  des  Diebstahls  oder  Betrugs  nach  den
§§  243,  244  und  264  des  StG.  «

zum  Gegenstaude  haben  und  die  Strastaten  vor  dem  heutigen  Tage  und  vor
der  Entlassung  des  Beschuldigten  von  den  Fahnen  begangen  sind.
b)  Erlassen  werden  den  Kriegsteilnehmern

1.  alle  von  den  Militärbefehlshabern  verhängten  Disziplinarstrafen,

2.  alle  von  den  Militärgerichten  wegen  militärischer  Vergehen  oder  Verbrechen
erkannten  Arreststrafen  sowie  zeitigen  Festungshaft,  Gefängnis=  und  Zuchthausstrafen,
  sofern  die  Straftat  nicht  aus  ehrloser  Gesinnung  begangen  ist,

3.  die  von  den  Militärgerichten,  den  bürgerlichen  Gerichten  oder  Verwaltungsbehörden
  erkannten  Strafen,  sofern  die  Straftat  vor  der  Entlassung  des
Verurteilten  von  den  Fahnen  verübt  ist  und  die  einzelne  Strafe  oder  spätestens
am  21.  Dezember  d.  Is.  ihr  noch  nicht  vollstreckter  Teil  nur  in  Verweis,
Geldstrafe,  Haft,  Festungshaft  bis  zu  2  Jahren  oder  Gefängnis  bis  zu
2  Jahren  besteht.  «

Das  Disziplinar-  oder  Straferkenntnis  muß  aber  bis  zum  heutigen  Tage
ergangen  sein,  das  Straferkenntnis  auch  spätestens  am  21.  Dezember  d.  Is.
rechtskräftig  werden.

Erlassen  wird  ferner  Kriegsteilnehmern,  die  diese  Eigenschaft  nach  Unterbrechung
  der  Vollstreckung  einer  Zuchthausstrafe  erlangt  haben,  der  Rest  der  Zuchthausstrafe,
  sofern  er  nicht  mehr  als  1  Jahr  beträgt.

)  Kriegsteilnehmern,  die  diese  Eigenschaft  nach  Unterbrechung  der  Vollstreckung  einer
Freiheitsstrafe  erlangt  haben  und  deren  Strafrest  nicht  nach  den  Bestimmungen

unter  b)  erlassen  ist,  wird  für  den  Strafrest  eine  Bewährungsfrist  von  3  Jahren
bewilligt.