Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 80. 
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B Für die Frauen und Wilwen von Kriegsteilnehmern. 
a) Niedergeschlagen werden alle Strafverfahren gegen Frauen und Witwen von 
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Kriegsteilnehmern wegen Straftaten, die sie vor dem heutigen Tage und vor 
oder während der Teilnahme ihrer Männer am Kriege oder nach dem Tode ihrer 
Männer verübt haben, sofern die Straftaten mit keiner schwereren Strafe als 
Gefängnis von 1 Jahre bedroht sind 
Erlassen werden den Frauen und Witwen von Kriegsteilnehmern die gegen sie 
bis zum heutigen Tage erkannten Strafen, sofern sie die Straftat vor oder 
während der Teilnahme ihrer Männer am Kriege oder nach dem Tode ihrer 
Männer begangen haben, das Stiaferkenntnis spätestens am 21. Dezember d. Js. 
rechtskräftig wird und die einzelne Strafe oder s.ätestens am 21. Dezember d. Is. 
ihr noch nicht vollstreckter Teil nur in Verweis, Geldstrafe, Haft, Festungshaft 
bis zu 1 Jahre oder Gefängnis bis zu 1 Jahre besteht. 
C Für die gesamte Bevölkerung. 
Niedergeschlagen werden alle Strafverfahren wegen Ubertretungen und alle Straf- 
verfahren wegen sonstiger Straftaten, sofern diese infolge der Kriegsverhältnisse 
aus Not und nicht aus Gewinnsucht begangen sind; die Straftat muß aber vor 
dem heutigen Tage verübt sein. 
Erlassen werden alle bis zum heutigen Tage erkannten Strafen, sofern das 
Straferkenntnis spätestens am 21. Dezember d. Is. rechtskräftig wird und die 
einzelne Strafe oder spätestens am 21. Dezember d Is ihr noch nicht vollstreck- 
ter Teil nur in Verweis, Geldstrafe bis zu 3000 J, Haft, Festungshaft bis 
zu 6 Monaten oder Gefängnis bis zu 6 Monaten besieeht. 
Verurteilten, deren Strafen nicht nach den Bestimmungen unter b) erlassen sind, 
denen aber mindestens 1 Jahr Strafaufschub oder Strafunterbrechung gewährt 
worden ist, wird, sofern sie sich in dieser Zeit gut gejührt haben, eine Be- 
währungsfrist von 3 Jahren bewilligt, deren Lauf mit dem ersten Strafaufschub 
oder der ersten Strafunterbrechung beginnt. 
D. Für Jugendliche. 
Die Vorschriften über den Erlaß von Strafen unter Cb finden auf die gegen Jugend- 
liche unter 18 Jahren erkannten Freiheitsstrafen keine Anwendung. Solchen Jugendlichen 
wird aber für die bis zum heutigen Tage gegen sie erkannten Freiheitsstrafen eine Be- 
währungsfrist von zwei Jahren bewilligt, sofern das Strafertenntuis spätestens am 21. De
	        
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