Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1242 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur.. Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
geändert: - 
Ur. Ia. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A Sprengmittel 
1. Gruppe a) 
Der Eingang des mit „Rhenanit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Rhenanit, auch mit angehängten Buchstaben n Zahlen (Gemenge 
usw. wie bisher). 
2. Gruppe b) 
In dem mit „Gesteins-Koronit 8“ beginnenden Absatz werden die Worte „79 Prozent 
eines Gemisches"“ ersetzt durch 
80 Prozent eines Gemisches. 
Beförderungsvorschriften. E. Verladung 
Am Ende der Absätze (5) b) und (7) wird ein Kreuz f) und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung gesetzt: 
#) Während des Krieges dürfen die Wagen mit Schwarzpulver — Sprengstoff der 3. Gruppe 
der Sprengmittel und Schießmittel der 2. Gruppe — nicht nur bis zu zwei Dritteln des Lade- 
gewichts, sondern bis zum vollen Ladegewichte beladen werden. 
Tr. II. Selbstenrzündliche Srtoffe 
Eingangsbestimmungen. 
In Ziffer 9 wird hinter „Zinkaluminiumstaub“ eingeschaltet: 
Aluminiumpulver, Aluminiumgrieß, Aluminiunflitter sowie 
Magnesiumpulober. 
Beförderungsvorschristen. A. Verpackung 
Im Abs. (7) wird hinter dem ersten Satze eingeschaltet: 
Bei Magnesiumpulver genügt auch eine Verpackung in dichte Blechbüchsen, die 
in Holzkisten eingesetzt sind. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 21. November 1918. 
v. Frauendorser. 
 
	        
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