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Um die sofortige Inangriffnahme der Wohnungsbauten für die minderbemittelte Be-
völkerung sicherzustellen, werden die Gemeinden aufgefordert, bei den dringlichsten Bauprojek-
ten, deren sofortige Inangriffnahme erfolgen kann, die Deckung der Baukostenüberteuerung
unter den in den Bestimmungen über Gewährung von Bauzuschüssen aus Reichsmitteln
festgesetzten Bedingungen einstweilen ganz zu übernehmen. Den Gemeinden wird in dem
obenbezeichneten Umfang Ersatz aus Staatsmitteln geleistet werden. Zugleich wird, um
den Gemeinden volle Sicherheit zu gewähren, zugesichert, daß wenn die Bauzuschüsse aus
Reichsmitteln aus irgend einem Grunde nicht gewährt werden sollten, die Gemeinden, die
die Deckung der gesamten Baukostenüberteuerung nach den oben bezeichneten Bedingungen
übernommen haben, aus Staatsmitteln Ersatz auch für den Teil des Aufwandes geleistet
werden wird, der eigentlich aus Reichsmitteln zu ersetzen wäre.
München, den 22. November 1918.
Die Regierung des Volksstaates Bapern.
E. Auer, v. Frauendorfer, HDoffmann, Dr. Jaffé, Roßhaupter, Timm, Anterleitner.
Verordnung,
betreffend Maßnahmen gegen Wohnungsmangel und Obdachlosigkeit.
Die Regierung des Volksstaates Bayern verordnet was folgt:
J.
A. Die Gemeindebehörden, in deren Bezirk ein Mieteinigungsamt errichtet ist, werden
zur Behebung der Wohnungsnot in der Demobilmachungszeit zu nachstehenden Anordnungen
ermächtigt:
1. Auf Aufforderung der Gemeindebehörde — oder der von ihr bezeichneten gemeind-
lichen Stelle (Wohnungsamt) — müssen binnen der von ihr zu bestimmenden Frist vom
Verfügungsberechtigten (Mieter) geräumt werden:
a) Räume, die baupolizeilich als Wohnräume genehmigt sind, zur Zeit aber zu
anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst= oder
Geschäftsräume verwendet werden,
b) Räume, die zwar zu Wohnzwecken vermietet sind, tatsächlich aber nicht bewohnt
werden,
c) Wohnräume, deren Inhaber noch über eine andere Wohnung, wenn auch in einer
anderen Gemeinde, versügen.