Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Um die sofortige Inangriffnahme der Wohnungsbauten für die minderbemittelte Be- 
völkerung sicherzustellen, werden die Gemeinden aufgefordert, bei den dringlichsten Bauprojek- 
ten, deren sofortige Inangriffnahme erfolgen kann, die Deckung der Baukostenüberteuerung 
unter den in den Bestimmungen über Gewährung von Bauzuschüssen aus Reichsmitteln 
festgesetzten Bedingungen einstweilen ganz zu übernehmen. Den Gemeinden wird in dem 
obenbezeichneten Umfang Ersatz aus Staatsmitteln geleistet werden. Zugleich wird, um 
den Gemeinden volle Sicherheit zu gewähren, zugesichert, daß wenn die Bauzuschüsse aus 
Reichsmitteln aus irgend einem Grunde nicht gewährt werden sollten, die Gemeinden, die 
die Deckung der gesamten Baukostenüberteuerung nach den oben bezeichneten Bedingungen 
übernommen haben, aus Staatsmitteln Ersatz auch für den Teil des Aufwandes geleistet 
werden wird, der eigentlich aus Reichsmitteln zu ersetzen wäre. 
München, den 22. November 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Bapern. 
E. Auer, v. Frauendorfer, HDoffmann, Dr. Jaffé, Roßhaupter, Timm, Anterleitner. 
  
Verordnung, 
betreffend Maßnahmen gegen Wohnungsmangel und Obdachlosigkeit. 
Die Regierung des Volksstaates Bayern verordnet was folgt: 
J. 
A. Die Gemeindebehörden, in deren Bezirk ein Mieteinigungsamt errichtet ist, werden 
zur Behebung der Wohnungsnot in der Demobilmachungszeit zu nachstehenden Anordnungen 
ermächtigt: 
1. Auf Aufforderung der Gemeindebehörde — oder der von ihr bezeichneten gemeind- 
lichen Stelle (Wohnungsamt) — müssen binnen der von ihr zu bestimmenden Frist vom 
Verfügungsberechtigten (Mieter) geräumt werden: 
a) Räume, die baupolizeilich als Wohnräume genehmigt sind, zur Zeit aber zu 
anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst= oder 
Geschäftsräume verwendet werden, 
b) Räume, die zwar zu Wohnzwecken vermietet sind, tatsächlich aber nicht bewohnt 
werden, 
c) Wohnräume, deren Inhaber noch über eine andere Wohnung, wenn auch in einer 
anderen Gemeinde, versügen.
	        
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