Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 86. 1277 
Nr. 38919. 
Bekanntmachung wegen der Besoldungsverhältnisse der in neutralem Gebiet internierten 
Staats= und Gemeindebeamten. 
Kämtliche Ministerien. 
Den in neutralem Gebiet internierten Staats= und Gemeindebeamten, denen die Be- 
soldung eines Offiziers oder eines mobilen oberen Beamten der Militärverwaltung zusteht, 
ist die ihnen gewährte Friedensbesoldung (Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß), da diese 
gemäß § 7 Ziff. 1 Abs. III der Kriegsbesoldungsvorschrift dem reinen Betrage des 
Offiziersgehalts entspricht, nicht mit sieben Zehnteln, sondern ungekürzt auf das Zivil- 
diensteinkommen anzurechnen (Ziff. 3 und 16 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 
— G#l. S. 65 —). 
München, den 16. Dezember 1918. 
Roßhaupter. Timm. Unterleitner. 
J. A. J. A. J. V. J. A. J. A. 
Dr. v. Müller. v. Völk. v. Steiner. v. Merkel. v. Weigert. 
  
Nr. 40088. 
Bekanntmachung über Auflösung und anderweitige Organisation van Forstdienststellen. 
Staatsministerium der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Vom 1. Januar 1919 beginnend ist durch Verfügung des Staatsministeriums der 
Finanzen, Ministerial-Forstabteilung, vom 13. Dezember 1918 die exponierte Forstamts- 
assessorstelle in Ilmmünster, Forstamts Geisenfeld, nebst der dortigen Forstassistenten- 
stelle aufgelöst und dafür eine dem Forstamt Geisenfeld unterstellte Forsterstelle zu Ilm- 
münster neu errichtet worden. 
München, den 16. Dezember 1918. 
Dr. Jaffé. 
  
Nr. 3379)/4. 
Bekanntmachung über die Kreisunmittelbarkeit der Stadt Weiden. 
Mit Wirkung vom 1. Januar 1919 wird die Stadt Weiden i. O. vom Verwaltungs-
	        
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