Die Regelung wäre jedoch unvollständig, wenn sie nicht auch die Vermittlung des Nach—
wuchses an Arbeitskräften umfassen würde. Die Frage der richtigen Verteilung und Ver—
wendung der jugendlichen Arbeiter wird für die Zeit nach dem Krieg von wesentlicher Be-
deutung sein. Bei dem großen Verlust von Arbeitskräften wird voraussichtlich jeder Erwerbs-
stand bestrebt sein, sich einen möglichst tüchtigen jungen Nachschub zu sichern.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Arbeitsnachweise vom 14. Juni 1916
(RBl. S. 519) und im Anschluß an die Bekanntmachung des K. Staatsministeriums des
Innern vom 14. September 1916 (MMl. S. 269) werden daher die nachstehenden Vor-
schriften erlassen.
Durch diese Bestimmungen soll ermöglicht werden, einerseits über die Berufswahl der
Jugendlichen und ihre Verteilung auf die verschiedenen Erwerbsstände einen liberblick zu ge-
winnen, anderseits über den Bedarf an jugendlichen Arbeitskräften im Wirtschaftsleben Auf-
schluß zu erhalten und sodaun auf Grund dieser Wahrnehmungen zwischen Angebot und
Nachfrage auszugleichen
Bemerkt wird, daß unter Lehrstellenvermittlung nicht nur die Vermittlung der Lehr-
stellen in jenen Berufen zu verstehen ist, die wie Handwerk und Handel einen geregelten
Lehrgang aufweisen, sondern die Vermittlung der Anfangsplätze für jugendliche Arbeiter und
Arbeiterinnen überhaupt, also auch solcher in der Industrie sowie in der Land= und Haus-
wirtschaft. ·
Unter Schülern sind ferner auch Schülerinnen zu verstehen.
I. Lehrstellenvermittlung.
Tätigkeit der Schule.
1. Zu Beginn des Schuljahres ist vom Klassenlehrer an die Schüler, die am Ende des
Schuljahres nach Vollendung der Volkshauptschulpflicht entlassen werden oder aus einer
höheren Unterrichtsanstalt vor oder mit Abschluß der VI. Klasse austreten und nicht mehr
die Volkshauptschule zu besuchen haben, ein Merkblatt nach dem untenstehenden Muster 1
zu verteilen.
2. In den Volkshauptschulen hat der Klassenlehrer etwa 6 Monate vor Schluß des
Schuljahres festzustellen, welchen Beruf die am Schlusse des Schuljahres nach Vollendung
der Hauptschulpflicht zu entlassenden Schüler gewählt haben oder ob die Berufswahl noch
unentschieden ist. Die Erhebung ist auf Ansuchen des Arbeitsamtes oder der Gemeinde-
behörde gegen Ende des Schuljahres zu wiederholen.
Das Ergebnis der Erhebung ist in den Schullisten vorzumerken und der Gemeinde-
behörde — in Gemeinden, in denen ein gemeindliches Arbeitsamt besteht, diesem — unter