Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Plannummer Fläche Plannummer Fläche 
549 das Geräumefeld 0),671 hu 793½ Waldung, die Horlachenwaldung 5,360 ha 
550 das Geräum. · 1,775, 7594 das alte Geräum, die Ochsenbut . 3,261 „ 
551 die Horlachenwiese 1,063 „ 795 Kulmwiesenweg . ..0,249,, 
552 das Horlachenholz .. .4,075» 796 die Kulmwiese 4098197 „ 
553 das Geräumbo . .. 3,172 „ 797 der Kulmteic .. . 0),854 „ 
555 das Scheublein . ..0,232,, 798dieKühwicie.. .. .·.0,831» 
556biealteHut.. .. ...2,564» 799 die Horlachenwiese 1,104 „ 
557 das alte Geräi . ...1,717» 
558 das Steinmauerholz 7087 „ e) Steuergemeinde Köditz, 
561 das Reuttlein . ..1,111,, Amtsgerichts und Rentamts Hof. 
563 Waldung, die Feierstunde . 8,623, 946½ Neuwiese oder Horbacherteichwiese 0,230 ha 
574 das Reuthlein . .. . 0,613 „ 
576a das Unterhols .10,037 „ f) Steuergemeinde Dörnthal, 
5760 die Sonntagswiese 1,237 „ Amtsgerichts Naila und Rentamts Lichtenberg. 
776 Die Steinwiese 1,118 „ Walzender Besitz von 2 12 in D 
790 am Kulm. . ..0,606» 203111dchtcf-.. .02()()l« 
791Förstckwiesc... .0,262,, 205andethcf. ... ...20«» 
7928tulnnvcg·... .0,106» 206 „ . 0,678 „ 
793a der große Kulm 50,550 „ von He -Nr. ini in %% 
793b „ „ „ . 26,860 „ 204 in der Tiesen . 0,613 „ 
Die Bewirtschaftung der zum Fideikommiß gehörigen Waldungen hat nach einem Wirt- 
schaftsplan zu erfolgen, der nach forstmäßigen Regeln von einem Forstbeamten, der die 
Vorbedingungen für den höheren Staatsforstdienst erfüllt hat, jeweils auf zehn Jahre auf- 
zustellen und für die Schlagführung und Aufforstung maßgebend ist. 
B. Patronatsrecht über die Kirche und Schulc zu Joditz uach Maßgabe der Anlage II 
der Stiftungsurkunde. 
(. Kapitalvermögen. 
Wertpapiere im Gesamtuennwerte von 15000 mit Worten: fünfzehntausend Mark, 
die in dem gesondert geführten Verzeichnisse der Wertpapiere aufgeführt und bei der 
K. Filialbank Hof als offenes Depot hinterlegt sind. 
Die jährlichen Zinsen aus 10000 K haben in erster Linie für Reparaturen zur 
Unterhaltung der Fideikommißgebäude und Umzäunungen, die jährlichen Zinsen aus 5000 MA 
für Instandhaltung des Familienbegräbnisses im Brandsteiner Wald Verwendung zu finden. 
So lange der Stifter lebt, steht ihm der freie Bezug der Zinsen zu. Nach seinem Tode 
soll die Hinausgabe der Zinsen an den jeweiligen Fideikommißbesitzer nur mit Genehmigung 
des jeweiligen Inhabers des Fideikommisses zu Feilitzsch bei Hof erfolgen. Diesem als 
Fideikommißvertreter Bestellten sind alljährlich bis spätestens 1. April die Rechnungen für 
die im vorausgegangenen Jahre ausgeführten Reparaturen und Unterhaltsaufwendungen dar- 
über vorzulegen, ob an den Gebäuden, der Umzäunung und dem Erbbegräbnis weitere
	        
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