Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 21. 203 
18. 
1 Der Empfang der Kriegsteuerungsbezüge ist in einem Betrage auf der Gehaltsquittung 
zu bestätigen. 
Die Kriegsteuerungsbezüge werden wie seither auf die gleichen Titel wie die sonstigen 
Unterstützungen und Beihilfen verrechnet. 
inl Zu diesem Zwecke ist in den Rechnungen — und zwar auch in den Kreisfinanzrech- 
nungen, den Generalrechnungen und der Hauptfinanzrechnung — die Unterabteilung 
„Kriegsteuerungsbezüge für Beamte“ 
zu eröffnen. 
B. Einmalige Kriegsteuerungazulage. 
19. 
1 Wer nach den vorstehenden Bestimmungen vom 1. April lfd. Is. ab Kriegsteuerungsbe- 
züge erhält und seit mindestens 1. Januar lfd. Is. ein Diensteinkommen bezieht, empfängt 
im Monat April lfd. Is. auch eine einmalige Kriegsteuerungszulage. 
Wer nach der Ministerialbekanntmachung vom 17. Dezember 1917 (GWl. S. 601) 
bereits eine einmalige Zulage bezogen hat, erhält die jetzige Zulage unter Kürzung um den 
damals empfangenen Betrag. 20 
1 Die einmalige Zulage beträgt für verheiratete Beamte 200-, für ledige Beamte 
150 . Dazu wird für jedes Kind, das nach Ziff. 10 bei den fortlaufenden Bezügen zu 
berücksichtigen ist, eine Zulage von 20 #x gewährt. Ziff. 6 und 12 Abs. II finden ent- 
sprechende Anwendung. 
. Im Falle der Ziff. 19 Abs. II werden mindestens 100 gewährt. 
21. 
Die einmalige Zulage wird in gleicher Weise wie die fortlaufenden Kriegsteuerungs- 
bezüge angewiesen und verrechnet. 
C. Schlußbestimmung. 
22. 
Die Staatsministerien behalten sich vor, Härten, die sich beim Vollzuge vorstehender 
Bestimmungen ergeben sollten, im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch 
entsprechende Anordnung im Einzelfalle zu beseitigen. 
München, den 23. März 1918. 
#. Dandl. v. Thelemann. v. Hreunig. v. Seidlein. Dr. v. Anilling. Dr. v. Brettreich.
	        
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