Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

212 
Detonit 14, auch mit angehängten Zahlen J, II, III usw. oder angehängten 
Buchstaben (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 2,6 Prozent 
Mono- oder Dinitroverbindungen der aromatischen Reihe, höchstens 10 Prozent 
Kalisalpeter, auch mit neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden 
Salzen, auch mit höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, auch mit höchstens 
0,5 Prozent Kohle, auch mit Kieselgur). 
2. Gruppe b) 
Der Eingang des mit „Wetter-Persalit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Wetter-Persalit, Gesteins-Persalit, Kohlen-Persalit, auch mit 
angehängten Buchstaben usw. wie bisher. 
Tr. Id. Verdichrere und verflössigte Gase 
Abschuitt F. Sonstige Vorschriften 
Absatz (6). b) bedeckte Wagen 
In Ziffer 1 wird am Ende ein) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges dürfen Sauerstoff und Wasserstoff in den Monaten 
Odktober bis März einschließlich auch in offenen Wagen befördert werden. 
Die Anderungen treten sofort in Krast. 
München, den 25. März 1918. 
v. Heidlein. 
Nr. 22/E III2. 
Bekanntmachung, die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 betressend. 
A. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 wird, wie folgt, 
geändert: 
1. Dem § 2 Abs. I wird als Satz 2 hinzugefügt: 
„Der Absender hat die Zahlkarte vor der Einlieferung zur Post mit Frei- 
marken in Höhe der Zahlkartengebühr (Abs. XIV) freizumachen.“ 
2. In § 2 Abs. X Satz 1 wird hinter dem Worte „Landzustellgängen“ das Wort 
„freigemachte“ eingefügt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.