Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Cei I. Allgemeine Vorschriften.“) 
§ 1. Geltungsbereich. 
Die Bestimmungen sind für alle Bauausführungen maßgebend, bei denen Beton in 
Verbindung mit Eisen derart verwendet wird, daß beide Elemente in gemeinsamer Wirkung 
zur Übertragung der äußern Kräfte nötig sind. 
§5 2. Bauvorlagen. 
1. Für ein Bauwerk, das ganz oder zum Teil aus Eisenbeton hergestellt werden soll, 
sind zur baupolizeilichen Prüfung außer den in den Bauordnungen vorgeschriebenen Plänen 
Zeichnungen, statische Berechnungen und Beschreibungen beizubringen, woraus zu ersehen sind: 
die Gesamtanordnung, die Belastungsannahmen, die Querschnitte der einzelnen Teile, die 
genaue Gestalt und Lage der Eiseneinlagen, der Bewegungsfugen und dergl., ferner Art, 
Ursprung und Beschaffenheit der Baustoffe, die zum Beton verwendet werden sollen, ihr 
Mischungsverhältnis (vergl. § 6) und die gewährleistete Druckfestigkeit:) des Betons nach 
28= oder 45 tägiger Erhärtung (vergl. § 18, Ziff. 1 u. 2). 
2. Die statischen Berechnungen müssen die Sicherheit des Bauwerks nach diesen Be- 
stimmungen in übersichtlicher und prüfbarer Form nachweisen. 
3. Bei noch unerprobter Bauweise kann die Baupolizeibehörde die Zulassung abhängig 
machen vom Ausfall von Probeausführungen und Belastungsversuchen. Diese Belastungs- 
versuche sind bis zum Bruche durchzuführen. 
4. Auf Anfordern sind Proben der Baustoffe beizufügen. 
5. Die Vorlagen haben zu unterschreiben der Bauherr, der Entwurfsverfasser und vor 
dem Beginn der Arbeiten auch der ausführende Unternehmer. Wird die Ausführung einem 
anderen Unternehmer übertragen, so ist dies der Baupolizeibehörde sofort mitzuteilen. 
§ 3. Vorläufiger Festigkeitsnachweis. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Anfordern der Baupolizeibehörde vor Baubeginn 
den Nachweis zu bringen, daß die Mischungen mit den Baustoffen und bei der für den 
Bau in Aussicht genommenen Verarbeitungsweise die gewährleistete Druckfestigkeit !.) ergeben. 
*) Bauleitung und Ausführung von Eisenbetonbauten fordern eine gründliche Kenntnis dieser Bauweise. 
Daher darf der Bauherr nur solche Unternehmer damit betrauen, die diese Kenntuis und eine sorgfältige Ausführung 
gewährleisten. Den Nachweis dafür fordere man (vergl. B.G.B. § 831). Ebenso darf der Unternehmer als ver- 
antwortliche Bauleiter von Eisenbetonbauten nur solche Persönlichkciten heranziehen, die diese Bauart gründlich 
kennen; zur Aufsicht der Arbeiten sind nur geschulte Poliere oder zuverlässige Vorarbeiter zu verwenden, die bei 
Eisenbetonbauten schon mit Erfolg tätig gewesen sind. 
1) Unter Druckfestigkeit ist hier und im folgenden die Druckfestigkeit von Würfeln zu verstehen, die nach den 
„Bestimmungen für Druckversuche an Würfeln bei Ausführung von Bauwerken aus Eisenbeton“ angefertigt und 
geprüft worden sind (s. Anhang!-
	        
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