Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 25. 231 
7. Die Betondeckung der Eiseneinlagen an der Unterseite von Platten soll mindestens 
1 cm stark sein; die Uberdeckung der Bügel an den Rippen und bei Säulen muß überall 
mindestens 1,5 cm, bei Bauten im Freien 2 cm betragen.?) 
8. Während des Betonierens sind die Eisen in der richtigen Lage festzuhalten und 
mit der Betonmasse dicht zu umlleiden. 
9. Die Eisen dürfen mit Zementbrei nur unmittelbar vorm Einbetonieren ein- 
geschlämmt werden, da ein angetrockneter Zementmantel den Verbund zwischen Eisen und 
Beton stört. 
§ 10. Herstellung der Schalungen. 
1. Alle Rüstungen und Einschalungen sind tragfähig herzustellen; sie müssen aus- 
reichend widerstandsfähig gegen Durchbiegung und genügend fest sein gegen die Einwirkung 
des Stampfens. Sie müssen auch leicht und gefahrlos wieder entfernt werden können 
(wegen der Notstützen vergl. Ziff. 7). Die Stützen oder Lehrbögen sind auf Keile, Sand- 
kästen oder Schrauben zu stellen, damit durch deren allmähliches Lüften das Lehrgerüst lang- 
sam gesenkt werden kann. 
2. Lehrgerüsteisen als alleinige Unterstützung von Deckenschalungen sind nur bis zu 
ciner Spannweite von 2,5 m zulässig; bei größerer Spannweite sind End= und Zwischen- 
stützen anzuwenden. Das Abstürzen und Aufstapeln von Baustoffen auf solchen Ein- 
schalungen ist verboten. 
3. Bei allen unterstützten Lehrgerüsten dürfen gestoßene, d. h. aufeinandergesetzte Unter- 
stützungshölzer nur bis zu zwei Drittel der Gesamtheit der Stützen verwendet werden. 
Gestoßene Stützen dürfen nur abwechselnd mit aus einem Stück geschnittenen Stützen 
gesetzt werden. Die Schnittflächen der gest beren Stützen müssen wagerecht glatt aufeinander 
passen. An der Stoßstelle sind sie durch aufg nagelte, mindestens 0,70 m lange, hölzerne 
Laschen gegen Ausbiegen und Knicken zu sichern. Bei Stützen aus Rundholz sind drei, bei 
solchen aus Vierkantholz vier Laschen für jeden Stoß zu verwenden. Mechr als einmal 
gestoßene Stützen sind unzulässig. Wegen der Knickgefahr ist der Stoß nicht ins mittlere 
Drittel der Stützen zu legen. Stützen unter 7 cm Zopfstärke sind unzulässig. 
4. Stützen mit Ausziehvorrichtung oder eiserner Verlängerung gelten als nicht gestoßen, 
wenn der Stoß haltbar durch Schrauben gesichert ist. 
5. Die Stützen müssen eine unverrückbare Unterlage aus Holz (Bohlen, Kanthölzern) 
erhalten. Bei nicht tragfähigem Untergrunde sind besondere Sicherungen anzuwenden. 
6. Bei Schalungsgerüsten für Ingenieurbauten sowie für Hochbauten in Räumen von 
mehr als 5 m Höhe kann ein rechnerischer Festigkeitsnachweis verlangt werden. 
  
6) Bei i nicht reinen Eisenbctonbanten. besonders bei Verwendung von Formeisen sind besondere Maßnahmen 
zu treffen.
	        
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