seh= und Verorduuugs lult
für das
Königreich Vayern.
Nr. 3.
München, den 10. Jannar 1918.
Inhalt:
Bekauntmachung vom 5. Jannar 1918 zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des
Personen und Güterverkehrs
Nr. 29515.
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April #017 über die Bestenerung des
Personen= und Güterverkehrs.
fl. Staatsministerien der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten.
Auf Grund des § 6 der Verordnung vom 11. September 1917 (GVBl. S. 553)
wird zum Vollzuge der die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes
vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen und Güterverkehrs (RGBl. S. 329)
und der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (GVBl. 1917 S. 492)
im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und des Innern Nachstehendes
bestimmt:
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