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1 Den ledigen Beamten im Sinne der Ziff. 2 Abs. II werden die verwitweten und
geschiedenen Beamten, die keinen eigenen Haushalt führen und keine Kinder zu unterhalten
haben, gleichgeachtet.
1 Die ledigen, die verwitweten und die geschiedenen Beamten im Ruhestande, sowie die
Beamtenwitwen, die nachweislich erwerbsunfähige, d. h. im Sinne des § 1255 der Reichs-
versicherungsordnung invalide Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend
unterhalten, erhalten die gleiche allgemeine Beihilfe wie Beamtenwitwen, die Kinder zu
unterhalten haben. Das gleiche gilt für ledige, verwitwete, geschiedene Beamte im Ruhe-
stande, die einen eigenen Haushalt führen oder Kinder ganz oder vorwiegend zu unterhalten
haben, auch wenn bei diesen Kindern die in Ziff. 3 Abs. II bezeichneten Voraussetzungen
nicht vorliegen. Auch Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben, erhalten die allge-
meine Beihilfe nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 2 ohne Rücksicht darauf, ob bei denen von ihnen
unterhaltenen Kindern die Voraussetzungen nach Ziff. 3 Abs. II vorliegen. Ferner erhalten
die allgemeine Beihilfe nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 2 Beamtenwitwen, die einen eigenen
Haushalt führen. Ziff. 6 Abs. III Satz 1 der Bekanntmachung vom 23. März 1918
( VBl. S. 197) findet entsprechende Anwendung. Dabei ist bei weiblichen Beamten
im Ruhestand und Beamtenwitwen von dem Erfordernis abzusehen, daß eine Person unter-
halten wird, die durch die Besorgung ihrer Hauswirtschaft ausschließlich oder vorwiegend
in Anspruch genommen ist.
Verheiratete weibliche Beamte im Ruhestand erhalten nur dann die allgemeine Beihilfe
nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 3, wenn sie den Unterhalt des Ehemanns bestreiten. Führen sie
einen eigenen Haushalt oder haben sie nur Kinder zu unterhalten oder liegen die in Abs. II
Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vor, so erhalten sie die allgemeine Beihilfe nach Ziff. 2
Abs. II Nr. 2. Alle übrigen weiblichen Beamten im Ruhestande, gleichviel ob verheiratet
oder ledig, erhalten die allgemeine Beihilfe nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 1
IV Zu den Kindern im Sinne von Ziff. 2 bis 5 zählen auch Stiefkinder, an Kindesstatt
angenommene Kinder, uneheliche Kinder und Pflegekinder, vorausgesetzt, daß sie von dem
Beamten oder der Beamtenwitwe ganz oder vorwiegend unterhalten werden.
Den Beamten im Ruhestande wird die Kinderzulage nach Ziff. 3 Abs. III Nr. 1 auch
für ihre Ehefrauen gewährt, wenn diese wegen Gebrechlichkeit oder nicht vorübergehender
Krankheit pflegebedürftig sind.
! Doppelverwaiste minderjährige Beamtenkinder, die ledig sind und deren
jährliches Gesamteinkommen 600 = nicht übersteigt, erhalten auf Kriegsdauer eine fort-
laufende Beihilfe (Kriegsteuerungsbeihilfe) von monatlich 10 .