Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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1 Den ledigen Beamten im Sinne der Ziff. 2 Abs. II werden die verwitweten und 
geschiedenen Beamten, die keinen eigenen Haushalt führen und keine Kinder zu unterhalten 
haben, gleichgeachtet. 
1 Die ledigen, die verwitweten und die geschiedenen Beamten im Ruhestande, sowie die 
Beamtenwitwen, die nachweislich erwerbsunfähige, d. h. im Sinne des § 1255 der Reichs- 
versicherungsordnung invalide Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend 
unterhalten, erhalten die gleiche allgemeine Beihilfe wie Beamtenwitwen, die Kinder zu 
unterhalten haben. Das gleiche gilt für ledige, verwitwete, geschiedene Beamte im Ruhe- 
stande, die einen eigenen Haushalt führen oder Kinder ganz oder vorwiegend zu unterhalten 
haben, auch wenn bei diesen Kindern die in Ziff. 3 Abs. II bezeichneten Voraussetzungen 
nicht vorliegen. Auch Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben, erhalten die allge- 
meine Beihilfe nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 2 ohne Rücksicht darauf, ob bei denen von ihnen 
unterhaltenen Kindern die Voraussetzungen nach Ziff. 3 Abs. II vorliegen. Ferner erhalten 
die allgemeine Beihilfe nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 2 Beamtenwitwen, die einen eigenen 
Haushalt führen. Ziff. 6 Abs. III Satz 1 der Bekanntmachung vom 23. März 1918 
( VBl. S. 197) findet entsprechende Anwendung. Dabei ist bei weiblichen Beamten 
im Ruhestand und Beamtenwitwen von dem Erfordernis abzusehen, daß eine Person unter- 
halten wird, die durch die Besorgung ihrer Hauswirtschaft ausschließlich oder vorwiegend 
in Anspruch genommen ist. 
Verheiratete weibliche Beamte im Ruhestand erhalten nur dann die allgemeine Beihilfe 
nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 3, wenn sie den Unterhalt des Ehemanns bestreiten. Führen sie 
einen eigenen Haushalt oder haben sie nur Kinder zu unterhalten oder liegen die in Abs. II 
Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vor, so erhalten sie die allgemeine Beihilfe nach Ziff. 2 
Abs. II Nr. 2. Alle übrigen weiblichen Beamten im Ruhestande, gleichviel ob verheiratet 
oder ledig, erhalten die allgemeine Beihilfe nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 1 
IV Zu den Kindern im Sinne von Ziff. 2 bis 5 zählen auch Stiefkinder, an Kindesstatt 
angenommene Kinder, uneheliche Kinder und Pflegekinder, vorausgesetzt, daß sie von dem 
Beamten oder der Beamtenwitwe ganz oder vorwiegend unterhalten werden. 
Den Beamten im Ruhestande wird die Kinderzulage nach Ziff. 3 Abs. III Nr. 1 auch 
für ihre Ehefrauen gewährt, wenn diese wegen Gebrechlichkeit oder nicht vorübergehender 
Krankheit pflegebedürftig sind. 
! Doppelverwaiste minderjährige Beamtenkinder, die ledig sind und deren 
jährliches Gesamteinkommen 600 = nicht übersteigt, erhalten auf Kriegsdauer eine fort- 
laufende Beihilfe (Kriegsteuerungsbeihilfe) von monatlich 10 .
	        
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