Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Die Kriegst ebeihilfen werden von den Stellen festgesetzt und angewiesen, die 
den Pensionszohlungskafsen der Antragsteller unmittelbar übergeordnet sind. Als Pensions- 
zahlungskasse für Antragsteller, die nicht im Genusse von Pensionsbezügen stehen, gilt jene 
Behörde, die die Pensionsbezüge auszuzahlen hätte, wenn dem Antragsteller solche Bezüge 
angewiesen wären. 
ul Die Ministerien behalten sich vor, für bestimmte Dienstbereiche die Zuständigkeit zur 
Festsetzung und Anweisung der Kriegsteuerungsbeihilfen abweichend von Abs. II zu regeln. 
9. 
1 Die Pensionszahlungskassen haben zu den. Beihilfeanträgen der Beamten im Ruhestand 
und Beamtenhinterbliebenen die etwa erforderlichen Erhebungen zu pflegen und zwar, soweit 
die Voraussetzungen für sie nicht ohnehin amtsbekannt sind, auf dem einfachsten und kürzesten 
Wege. Von der Erholung von Familienstandszeugnissen, Vermögenszeugnissen, gemeindlichen 
Bestätigungen usw. ist abzusehen, wenn die Verhaͤltnisse der Pensionszahlungskasse aus 
eigener Kenntnis oder sonst zuverlässig bekannt sind, oder wenn angenommen werden kann, 
daß sie der zur Bewilligung der Kriegsteuerungsbeihilfe zuständigen Stelle bekannt sind. 
Die Pensionszahlungskasse hat sodann die Anträge mit den etwaigen Erhebungen 
und Belegen der Stelle vorzulegen, die zur Bewilligung der Kriegsteuerungsbeihilfe zu- 
ständig ist. 
10. 
2. 
— 1 Zur Bewilligung der Kriegsteuerungskeihilfe ist das anliegende Formblatt zu ver- 
wenden. Die Urschrift der Bewilligung bleibt bei der anweisenden Stelle, eine Abschrift 
ist der Stelle mitzuteilen, die zur Gewährung von Unterstützungen für den Antragsteller 
zuständig ist. 
n Die Beihilfen werden wie die Pensionsbezüge monatlich vorausgezahlt. Der Empfang 
der Beihilfe wird, soweit die Empfänger Ruhegehalt, Witwengeld oder sonstige Hinter- 
bliebenenbezüge (Unterhaltsbeiträge, Waisengelder, Töchterkassepräbenden) beziehen, auf der 
nämlichen Quittung bestätigt, wie der bisherige Bezug. 
u1 Anderungen in den Verhältnissen des Beihilfenempfängers, die die Gewährung oder 
die Höhe der Beihilfe beeinflussen, sind von dem Beihilfenempfänger alsbald der zur 
Bewilligung der Beihilfe zuständigen Stelle anzuzeigen. Fällt die Anderung auf den ersten 
Tag eines Monats, so wird sie bereits von diesem Monat ab berücksichtigt. Anderungen, 
die sich nach dem ersten Tage eines Monats ergeben, äußern ihre Wirkung erst vom nächsten 
Monat ab.
	        
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