Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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lassenen Beförderungsunter gen — mit Ausnahme jener, die in das Verkehrssteuer- 
merkbuch einzutragen sind — ein Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis muß das Be- 
förderungsunternehmen, den etwa bestellten Vertreter, den Abrechnungszeitraum, den Zeit- 
punkt der zu leistenden Abschlags= und sonstigen Zahlungen und den allenfalls zu zahlenden 
Abfindungsbetrag ersehen lassen. Auf Grund des Verzeichnisses ist die rechtzeitige Leistung 
der Zahlungen zu überwachen. 
In das rentamtliche Verzeichnis sind unter einer besonderen Abteilung auch die nicht 
zum Abrechnungs= oder Abfindungsverfahren zugelassenen, den nichtöffentlichen Güterverkehr 
auf Eisenbahnen und Wasserstraßen betreibenden Beförderungsunternehmungen einzutragen. 
VI. Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen. 
Inkrafttreten des Gesetzes. 
1. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes und die zu dessen Aus- 
führung erlassenen Bestimmungen sind zur Feststellung des Tatbestandes im Verwaltungs- 
strafverfahren, zur Erlassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren und zur Zwangs- 
beitreibung der in solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen die Rentämter und, soweit 
es sich um Verfehlungen gegen die Vorschriften wegen Besteuerung des öffentlichen Güter- 
verkehrs auf Wasserstraßen handelt, neben den Rentämtern die Hauptzollämter zuständig. 
Die Feststellung des Tatbestandes und die Vornahme einzelner Untersuchungshand- 
lungen obliegen regelmäßig dem Rentamt oder der Zollbehörde des Bezirks, in dem die 
Verfehlung zuerst bekannt geworden ist; die Zuständigkeit zur Erlassung des Strafbescheids 
bemißt sich nach §§ 7 ff. der RSt PO. 
Zur Stellung von Anträgen auf Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft ist die 
Genehmigung der Regierungsfinanzkammer einzuholen. 
2. Nach § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli 1917 (REl. S. 589) unter- 
liegt der öffentliche Eisenbahngüterverkehr vom 1. August 1917 an, der übrige Güterverkehr vom 
1. Oktober 1917 an der Besteuerung, soweit sich nicht aus § 34 des Gesetzes für die im 
§ 11 Abs. 5 daselbst bezeichneten Beförderungsunternehmungen etwas anderes ergibt. Unter 
§ 11 Abs. 5 des Gesetzes fallen nur solche Unternehmungen, deren Betrieb wesentlich der 
Personen beförderung dient. Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes be- 
zieht sich auch auf die in solchen Personenbeförderungsbetrieben vorkommenden Güterbeförderungen. 
Hiernach unterliegen Güterbeförderungen 
a) im Straßenbahnverkehre, 
b) im Personenschiffsverkehre, soweit dieser wesentlich nur den örtlichen Bedürfnissen 
dient,
	        
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