Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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II. 
Zwecken bestimmt sind oder gegen wichtige feuerpolizeiliche Vorschristen verstoßen, 
können abgelehnt werden. 
Inwieweit Gebäude der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Beschaffenheit gemäß 
Art. 6 Abs. 3 versichert werden können, richtet sich nach den dort vorgesehenen 
Bestimmungen.“ 
Am Schlusse der dritten Abteilung ist einzuschalten: 
Art. 33 a. 
„In Zeiten außerordentlicher Steigerung der Preise (Art. 19) kann der 
Versicherungsnehmer ohne Vorlage einer neuen Schätzung die vorübergehende Er- 
höhung der Versicherungssumme beantragen. Der Braudversicherungsinspektor 
prüft den Antrag und legt ihn mit seinem Gutachten ungesäumt der Versicherungs- 
kammer vor. Diese bescheidet den Antrag auf Grund der letzten Schätzung nach 
Maßgabe der jeweiligen Preisverhältnisse. 
Die Versicherungskammer kann zu geeigneter Zeit diese Erhöhung der Ver- 
sicherungssumme entsprechend neuerlichem Gutachten des Brandversicherungsinspektors 
ganz oder teilweise aufheben. Sie hat jedoch vorher dem Versicherungsnehmer 
durch öffentliche Bekanntmachung oder durch besondere Zustellung angemessene 
Frist zu geben, binnen deren er zur Nenordnung der Versicherungsverhältnisse 
eine regelrechte Schätzung erbringen kann. 
Zur freiwilligen Aufhebung der Erhöhung ist der in Art. 15 Abs. 3 ge- 
forderte Nachweis notwendig, wenn der Umfang der Versicherung (Art. 12) ge- 
mindert oder die Versicherungssumme unter den jeweils vom Brandversicherungs- 
inspektor begutachteten Wert herabgesetzt werden soll.“ 
Ill. Dem Art. 66 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: 
„Im Falle vorübergehender Erhöhung der Versicherungssumme (Art. 3Z3a) 
wird die Gebühr bis zur endgültigen Neuordnung des Versicherungsverhältnisses 
gestundet und, soweit hierbei die Erhöhung aufgehoben wird, außer Ansatz gelassen 
oder, falls sie schon entrichtet worden ist, zurückvergütet.“ 
IV. In Art. 69 wird folgender zweite Absatz eingeschaltet: 
„Die Erhebung der nur für einen Teil des Versicherungsjahres geschuldeten 
Beiträge nebst Beitrittsgebühren kann die Versicherungskammer anders regeln." 
V. Hinter Art. 82 werden die nachstehenden vier Artikel eingestellt:
	        
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