Nr. 47.
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Art. 82 a.
„Der Versicherungskammer wird ein Ausschuß beigegeben, in den die Landräte
aus der Zahl der Versicherten je ein Mitglied und je einen ersten und zweiten
Ersatzmann für je sechs Kalenderjahre wählen (Landesausschuß). Er ergänzt sich
für die Dauer seiner Wahl durch Zuwahl von höchsteus sieben Mitgliedern und
der erforderlichen Anzahl Ersatzmänner, insoweit er es im Einverständnisse mit
der Versicherungskammer zur entsprechenden Vertretung wichtiger Mitgliedergruppen
für angezeigt erachtet. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1918 bestimmt
das Staatsministerium des Innern sämtliche Mitglieder und Ersatzmänner.“
Art. 82 b.
„Der Genehmigung des Landesausschusses bedarf
a) die ausnahmsweise Verwendung von Anstaltsmitteln zu anderen als im
Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Zwecken, die aber immer im Interesse der
Anstalt oder der Versicherten gelegen sein müssen,
b) der Erwerb eines Grundstückes sowie die Ausführung eines Baues,
I) die Aufnahme eines Aulehens.
Die Rechnungen der Anstalt sind dem Landesausschusse zur Erinnerung
vorzulegen.
Der Landesausschuß ist außerdem in allen Fällen zu hören, in denen das
Staatsministerium des Innern oder die Versicherungskammer es für angezeigt erachtet.
Er ist berechtigt, in allen auf die Verwaltung der Anstalt bezüglichen
Angelegenheiten Fragen und Anträge an die Versicherungskammer zu stellen.“
Art. 82c.
„Die Versicherungskammer beruft den Landesausschuß alljährlich mindestens
einmal. Sie muß ihn berufen, wenn der dritte Teil der Mitglieder es unter
Angabe der Gründe beantragt
Von jeder Beratung des Landesausschusses ist dem Staatsministerium des
Innern Anzeige zu erstatten, das einen Vertreter abordnen kann.
Der Vorstand der Versicherungskammer kann zur Beratung Beamte der
Anstalt beiziehen."“
Art. 82 d.
„Den Vorsitz im Landesausschusse führt der Vorstand der Versicherungs-
kammer oder sein Stellvertreter.
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