Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 47. 
371 
Art. 82 a. 
„Der Versicherungskammer wird ein Ausschuß beigegeben, in den die Landräte 
aus der Zahl der Versicherten je ein Mitglied und je einen ersten und zweiten 
Ersatzmann für je sechs Kalenderjahre wählen (Landesausschuß). Er ergänzt sich 
für die Dauer seiner Wahl durch Zuwahl von höchsteus sieben Mitgliedern und 
der erforderlichen Anzahl Ersatzmänner, insoweit er es im Einverständnisse mit 
der Versicherungskammer zur entsprechenden Vertretung wichtiger Mitgliedergruppen 
für angezeigt erachtet. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1918 bestimmt 
das Staatsministerium des Innern sämtliche Mitglieder und Ersatzmänner.“ 
Art. 82 b. 
„Der Genehmigung des Landesausschusses bedarf 
a) die ausnahmsweise Verwendung von Anstaltsmitteln zu anderen als im 
Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Zwecken, die aber immer im Interesse der 
Anstalt oder der Versicherten gelegen sein müssen, 
b) der Erwerb eines Grundstückes sowie die Ausführung eines Baues, 
I) die Aufnahme eines Aulehens. 
Die Rechnungen der Anstalt sind dem Landesausschusse zur Erinnerung 
vorzulegen. 
Der Landesausschuß ist außerdem in allen Fällen zu hören, in denen das 
Staatsministerium des Innern oder die Versicherungskammer es für angezeigt erachtet. 
Er ist berechtigt, in allen auf die Verwaltung der Anstalt bezüglichen 
Angelegenheiten Fragen und Anträge an die Versicherungskammer zu stellen.“ 
Art. 82c. 
„Die Versicherungskammer beruft den Landesausschuß alljährlich mindestens 
einmal. Sie muß ihn berufen, wenn der dritte Teil der Mitglieder es unter 
Angabe der Gründe beantragt 
Von jeder Beratung des Landesausschusses ist dem Staatsministerium des 
Innern Anzeige zu erstatten, das einen Vertreter abordnen kann. 
Der Vorstand der Versicherungskammer kann zur Beratung Beamte der 
Anstalt beiziehen."“ 
Art. 82 d. 
„Den Vorsitz im Landesausschusse führt der Vorstand der Versicherungs- 
kammer oder sein Stellvertreter. 
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