Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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licher als Binitrotoluol, auch mit Kohlenpulver und höchstens 4 Prozent 
Nitroglyzerin oder Nitroglykol). 
Der mit „Rhenanit C“ beginnende Absatz wird gestrichen. 
Tr. VI. Fäulniefähige Sroffe 
A. Verpackung. 
In der Anmerkung") zum Abs. (2) b) werden die Worte „in den Monaten September 
bis Mai einschließlich“ gestrichen. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 10. August 1918. 
J. V. 
Staatsrat Riegel. 
  
Nr. 650 a 38. 
Bekanntmachung, betreffend Veröfentsichung der Sazungen der Vayer. Landwirtschafts- 
bank, e. G. m. b. H., nach § 1115 Abs. 2 BGB 
K. Staatsministerium des Innern. 
Gemäß § 1115 BEB. und § 11 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 
wird auf Antrag der Bayer. Landwirtschaftsbank, e. G. m. b. H., der Wortlaut der §§ 15 
und 16 der Satzungen sowie der §§ 25 und 27 des Reglements für das Hypotheken- 
geschäft in der nunmehrigen Fassung veröffentlicht: 
a) Satzungen: 
  
§ 15. 
Von jedem unkündbaren Darlehen ist als Jahresleistung zu zahlen: 
1. zur Verzinsung der Pfandbriefe, beziehungsweise Schuldbriefe so viele Prozente, 
als der Zinsfuß der betreffenden Serie beträgt; 
2. zur Amortisation der Darlehensschuld ein Betrag von mindestens einem halben 
Prozent; 
3. zur Bestreitung der Verwaltungskosten der jeweils festgesetzte Betrag. (§ 31 
Abs. 2 Ziff. 4). · 
8 16. 
Die Jahresleistung ist in zwei halbjährigen Terminen nach den Bestimmungen der 
betreffeuden Serie und zwar bei der Kasse der Bank oder bei den von dieser festgesetzten 
Stellen bar einzuzahlen.
	        
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