Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  54.  407

Die  Höhe  der  Verzugszinsen  wird  durch  Reglement  festgesetzt,  darf  aber  den  Betrag
von  5%  nicht  übersteigen.
b)  Reglement  für  das  Hypothekengeschäft:

g  26.

Von  jedem  unkündbaren  Darlehen  ist  demnach  als  Jahresleistung  zu  zahlen:
1.  zur  Verzinsung  der  Pfandbriefe  so  viele  Prozente  als  der  Zinsfuß  der  betreffenden

Serie  beträgt;
2.  zur  Amortisation  des  Darlehens  mindestens  ein  halbes  Prozent  des  Darlehensbetrages;


3.  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  ein  Betrag  von  bis  auf  weiteres  ein  viertel
Prozent  des  Darlehensbetrags,  bezw.  des  jeweiligen  Kapitalrestes.

Die  Jahresleistung  ist  in  zwei  halbjährigen  vom  Vorstand  und  Aufsichtsrat  festgesetzten
Terminen  und  zwar  bei  der  Kasse  der  Bank  oder  bei  den  von  dieser  festgesetzten  Stellen
bar  und  kostenfrei  einzuzahlen.

§  27.

Bleibt  der  Schuldner,  ohne  Stundung  gemäß  §  26  Absatz  1  des  Reglements  erhalten
zu  haben,  mit  der  Zahlung  vierzehn  Tage  über  die  Verfallzeit  im  Rückstand,  so  ist  derselbe
auf  seine  Kosten  zu  erinnern.

Bleibt  die  Erinnerung  eine  weitere  Woche  erfolglos,  so  ist  die  Bank  ohne  weiteres
zur  Einklagung  der  fälligen  Zahlung  berechtigt.

Der  Rückstand  ist  in  den  Fällen  der  §§  26  und  27  mit  ½%,  bei  den  auf  Grundlage
  4%  Pfandbriefe  neu  auszugebenden  Darlehen  mit  1%  über  den  nach  §  23  Abs.  1
festgesetzten  Zinssatz  vom  Tage  der  Fälligkeit  an  zu  verzinsen.

Eine  gewährte  Stundung  wird  ohne  weiteres  hinfällig,  wenn  der  Schuldner  während
der  Dauer  derselben  sich  Handlungen  zu  Schulden  kommen  läßt,  welche  den  Wert  des  Anwesens
  aus  irgend  einem  Grunde  zu  mindern  geeignet  erscheinen.

München,  den  10.  August  1918.

Ministerialrat  Lurenburger.

 

 

Nr.  7/Bmo  I.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.
fl.  L#taa#ministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  und  fl.  Kriegsministerium.

Die  durch  Bekanntmachung  des  Siellvertreters  des  Reichskanzlers  vom  31.  Juli  1918