Nr. 55. 417
Art. 8.
Art. 20 Abs. I erhält folgende Fassung:
„1! Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als
9000 J¾ beträgt, kann unbeschadet der Einreihung in wenigstens die erste
Tarifstufe weiter verlangen, daß ihm Steuerermäßigung wegen besonderer, seine
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigender wirtschaftlicher Verhältnisse um zwei
bis sechs Stufen gewährt wird."“
Art. 9.
Art. 21 erhält folgende Fassung:
„Art. 21.
1 Die Vorschriften der Art. 18 bis 20 finden auf die im Art. 2 bezeich-
neten Steuerpflichtigen keine Anwendung.
I1 Einkünfte, die nach Art. 8 Ziff. 1, 2 bei der Veranlagung außer Be-
tracht bleiben, werden für die Anwendung der Ermäßigungsbestimmungen der
Art. 18 bis 20 dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Ausgenommen von
der Zurechnung bleiben die Einkünfte, die auf Grund der Bestimmungen des
Offizierspensionsgesetzes und des Mannschaftsversorgungsgesetzes bei der Veran-
lagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz
zu lassen sind."
Art. 10.
Art. 29 Abs. I Ziff. 1 erhält folgende Fassung:
„1. der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens, getrennt nach den im Art. 7 Abs. 1
bezeichneten vier Arten von Einkommensauellen einschließlich der im vollen Be-
trag und unter Bezeichnung der Gesellschaft besonders auszuweisenden Gewinn-
anteile aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung,“.
Art. 11.
a) Dem Art. 36 wird folgender Abs. II angefügt:
„ 11 Die Staatsregierung kann jedoch anordnen, daß an Stelle des Steuerausschusses
das Rentamt die Veranlagung vornimmt, wenn das steuerbare Einkommen des
Pflichtigen auf nicht mehr als 3000 X4 festzusetzen ist oder nur aus Beruf usw.
herrührt. In diesen Fällen stehen auch dem Rentamte die Befugnisse des Steuer-
ausschusses zu.“
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