Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 437 
84. 
(1) Ob die Befreiungsvorschrift des 83 Nr. 2 des Gesetzes gegeben ist, bestimmt die Steuerfreiheit 
oberste Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet das für das Unter-= für 
nehmen zuständige Umsatzsteueramt liegt. seositanse. 
(2) Der Antrag auf Anerkennung als gemeinnütziges oder wohltätiges Unternehmen Unternehmen. 
muß spätestens bei Abgabe der Steuererklärung oder einer von dem Umsatzsteueramt über 
die Stenerpflicht geforderten Auskunft erfolgen (§ 17 des Gesetzes). Die Anerkennung gilt 
auch für die folgenden Steuerabschnitte, solange nicht eine wesentliche Anderung der Ge- 
schäftsgebarung des Unternehmens eintritt. Das Umsatzsteueramt hat die oberste Landes- 
finanzbehörde in Kenntnis zu setzen, sobald es eine solche wesentliche Anderung wahrnimmt. 
Die Anerkennung schließt die Veranlagung einzelner Umsätze, die als auf Gewinnerzielung 
gerichtet anzusehen sind, nicht aus. 
(3) Gemeinnützigkeit liegt nur vor, wenn das Unternehmen dem Interesse der All- 
gemeinheit und nicht nur bestimmter Personen oder eines engeren Kreises von solchen zu 
dienen bestimmt ist. 
(4) Wohltätige Unternehmungen sind solche, die der Wohlfahrtspflege Minderbemittelter 
dienen. Hierzu gehören auch die Wohlfahrtseinrichtungen gewerblicher Unternehmungen, 
wenn das für ihre Benutzung erhobene Eutgelt auch bei Berücksichtigung der sonstigen Ar- 
beitsbedingungen außer Verhältnis zu den gebotenen Leistungen steht. 
(5) Bei Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen wird die Gemeinnützigkeit oder 
Wohltätigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Reingewinn verteilt wird; es muß dieser 
jedoch durch die Satzung auf eine höchstens fünfprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen 
beschränkt und ferner sichergestellt sein, daß die Gesellschafter und Mitglieder bei einer Auf- 
lösung nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile erhalten und der etwaige Rest des Ver- 
mögens für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet wird. 
§ 5. 
(1) Ausländische Werte (§ 6 Abs 3 des Gesetzes) sind nach dem Kurse umzurechnen, Umrechnung 
der am Tage der Vereinnahmung der Entgelte an der Berliner Börse amtlich festgestellt ausländischer 
worden ist. Bei einer Versteuerung nach § 17 Abs. 7 des Gesetzes tritt an die Stelle des Werte. 
Tages der Vereinnahmung der Tag der Leistung. 
(2) Ist an der Berliner oder einer anderen deutschen Börse kein Kurs für die Währung, 
in der das Entgelt vereinnahmt wurde, amtlich festgestellt worden, so ist derjenige Kurs 
maßgebend, den der Reichskanzler, sei es allgemein durch eine für eine bestimmte Zeit gel- 
tende Bekanntmachung, sei es für den einzelnen Fall, festsetzt.
	        
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