Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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8  2.
(Zu  8  28  Abs.  1  des  Gesetzes.)
Erstattung  (1)  Unternehmer,  die  Gegenstände  im  Inland  erwerben  und  dieselben  Gegenstände  ohne
1n  hr  vorherige  Be=  oder  Verarbeitung  ins  Ausland  liefern,  erhalten  auf  ihren  Antrag  einen  Betrag
  in  Höhe  von  fünf  vom  Tausend  des  von  ihnen  ihrem  inländischen  Lieferer  entrichteten
Entgelts  erstattet.  Der  Antrag  ist  an  das  für  den  ausführenden  Unternehmer  zuständige
Umsatzsteneramt  zu  richten.
(2)  Der  Antragsteller  hat  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß
a)  er  die  Gegenstände  in  das  Ausland  geliefert  hat,
b)  er  dieselben  Gegenstände  im  Inland  erworben  hat,
I)  die  Lieferung  an  ihn  bei  seinem  Lieferer  umsatzsteuerpflichtig,  also  nicht  nach  den
§§  2,  3  oder  4  des  Gesetzes  steuerfrei  war,  und
4)  welches  Entgelt  er  für  die  Lieferung  entrichtet  hat.

(s)  Der  Nachweis  ist  durch  die  Vorlegung  von  Büchern  und  Geschäftspapieren  oder
durch  Auskünfte  des  Lieferers  zu  erbringen.  Vermag  der  Antragsteller  die  erforderlichen
Auskünfte  des  Lieferers  nicht  zu  veranlassen,  so  ist  sein  Erstattungsantrag  abzuweisen.

(4)  Über  das  Erstattungsverfahren  vgl.  §  71.

83.
Dteuerfreiheit  (1)  Die  Befreiungsvorschrift  des  §  2  Nr.  3  des  Gesetzes  umfaßt  Edelmetalle  und  Edel-„hollin
  metallegierungen,  es  sei  denn,  daß  sie  im  Kleinhandel  erworben  werden,  d.  h.  daß  der  Erwerber
  kein  Weiterveräußerer  ist.
(2)  Aus  den  Büchern  des  Lieferers  muß  hervorgehen,  daß  der  Erwerber  ein  Weiterveräußerer
  ist.
(68)  Edelmetalle  sind  Platin,  Platinmetalle,  Gold  und  Silber.  Als  deren  Legierungen
im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  nur  Gegenstände,  die  weder  Fertigfabrikate  noch  solche
Halbfabrikate  sind,  die  ohne  weitere  wesentliche  Veränderung  ihrer  Zusammensetzung  oder
Form  dem  Fertigfabrikat  oder  einem  anderen  Halbfabrikat  eingefügt  werden.  Steuerfrei
sind  danach  die  Umsätze  von  Edelmetallerzen,  Hüttenprodukten,  Edelmetallen  und  Edelmetalllegierungen
  in  Zainen,  Körnern,  Barren,  Blättchen  und  nicht  fassonierten  oder  gemusterten
Blechen,  Drähten  und  Röhren  (Scharnieren),  weiter  von  Abfallmetall  (Rückstände,  Gekrätz,
Schliffen,  Kehrgold  und  ähnliches),  Blattgold,  Blattsilber  sowie  den  zur  Platinierung,  Vergoldung
  und  Versilberung  erforderlichen  Massen,  endlich  von  Bruchmetall  (zerbrochene,  zerschnittene
  oder  sonst  unbrauchbar  gemachte  Edelmetallsachen).  Nicht  steuersrei  sind  dagegen
die  Umsätze  fertiger  Schmucksachen  und  Edelmetallwaren  sowie  die  zur  Zusammensetzung  und
bei  der  Anfertigung  von  solchen  verwendeten  fertigen  Teile,  wie  Chätons,  Galerien,  Karabinerhaken,
  Ketten,  Brisuren  und  ähnliche  Halbfabrikate.