Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 453 
g 33. 
(1) Die Einrichtung des Lagerbuchs hat mit der Aufnahme und Vortragung des Lager- Lagerbuch. 
bestandes zu beginnen. Bei Beginn eines Unternehmens muß der Lagerbestand feststehen 
und im Lagerbuch am Tage des Beginns vorgetragen werden. Bei Unternehmen, die bei 
dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, hat die Aufnahme des Lagerbestandes zum 
1. August 1918 zu erfolgen. Ist das Unternehmen nicht imstande, an diesem Tage die 
Aufnahme des Lagerbestandes zu beendigen, so hat es bis zur Beendigung der Aufnahme 
die Ein= und Ausgänge gesondert zu vermerken und bei Fertigstellung der Lageraufnahme 
in das Lagerbuch zu übertragen. Die Aufnahme des Lagerbestandes muß spätestens am 
15. August beendet sein; Unternehmen, die nachweislich wegen Mangel an Personal, ins- 
besondere wenn der Inhaber im Felde steht, am 15. August mit der Lageraufnahme nicht 
fertig werden, kann das Umsatzsteueramt auf Antrag die Frist bis zum 1. Oktober ver- 
längern. 
(2) Die Bestandsaufnahme ist zum Beginn jedes Kalenderjahrs zu wiederholen. Die 
Bestimmungen des Abs. 1 Sätze 3 bis 5 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an 
Stelle des 1. und 15. August und des 1. Oktober der 1. und 15. Januar und der 
1. März treten. 
(3) Nach Eintragung des Lagerbestandes ist täglich der Eingang und Ausgang an 
Luxusgegenständen derart einzutragen, daß jederzeit ein Abschluß und die Feststellung der 
Gegenstände, die im Lager vorhanden sein müssen, möglich ist. Das Muster 3 dient als 
Anleitung. * " v 
g 84. 
Bei der Eintragung des Lagerbestandes und den täglichen Eintragungen der Ab- und 
Zugänge sind die einzelnen Gegenstände, nach den im § 8 Nr. 1 bis 11 des Gesetzes bezeichneten 
Gruppen und innerhalb dieser Gruppen nach handelsüblichen Bezeichnungen gegliedert, auf- 
zuführen. Die Gegenstände sind im allgemeinen so zu bezeichnen, daß ein Identitätsnach- 
weis möglich ist. Bei Gegenständen, die keinen erheblicheren Wert haben und in größerer 
Anzahl veräußert zu werden pflegen, ist eine zusammenfassende Aufführung zulässig. 
§ 35. 
(1) Das Steuerbuch ist für jeden Steuerabschnitt, also für jeden Kalendermonat, ge= Stenerbuch. 
sondert zu führen. Die Eintragung hat für jeden Gegenstand, für den das Entgelt ver- 
einmahmt wird, gesondert zu erfolgen; dabei findet § 34 Satz 3 Anwendung. Die Eintragung 
ist am Tage der Vereinnahmung des Entgelts, spätestens bei Geschäftsschluß, vorzunehmen. 
(2) Das Steuerbuch hat Spalten für die Bezeichnung des Gegenstandes, für den Tag
	        
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