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g 38.
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Umsatzsteuerämter bestimmt sich nach § 34 des Ge= Ortliche
setzes. Danach hat auch bei mehreren Niederlassungen oder Geschäftsstellen eines rechtlich Zuständigkei.
in einer Hand befindlichen Unternehmens die Veranlagung für das gesamte Unternehmen
einheitlich durch das Umsatzsteueramt des Sitzes der Leitung des Unternehmens zu erfolgen,
und zwar auch bei der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände. Maßgebend für die Zuständig-
keit sind die Verhältnisse am Schlusse des Steuerabschnitts.
(2) Für staatliche Betriebe wird das zuständige Umsatzsteueramt durch die oberste
Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, der den Betrieb führt, für Reichsbetriebe im Ein-
vernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) durch die oberste Landesfinanzbehörde des
Bundesstaats, in dem der Betrieb geführt wird, bestimmt.
(3) In den Fällen des § 12 Abs. 3 des Gesetzes, sofern der Versteigerer nicht zu
den im § 1 Abs. 1 des Gesetzes genannten Personen gehört, des § 25 Abs. 3 und des
§27 Abs.-1 Satz 3 des Gesetzes findet § 34 Abs. 2 des Gesetzes Anwendung.
(4) Wird vor Beendigung des Veranlagungsverfahrens ein Unternehmen aus dem
Bezirk eines Umsatzsteueramts in den eines anderen verlegt, so hat das erstere die Ver-
anlagung zu Ende zu führen und sodann dem nunmehr zuständigen Umsatzsteueramt unter
Übersendung der Akten (§ 83) Mitteilung zu machen. Erfolgt die Verlegung in einer Zeit,
in der kein Veranlagungsverfahren schwebt, so hat das erste Umsatzsteueramt dem durch die
Verlegung zuständig werdenden Umsatzsteueramt von der Verlegung unverzüglich Mitteilung
zu machen.
(5) Hat ein Umsatzsteueramt, ohne zuständig zu sein, das Veranlagungsverfahren be-
gonnen, aber noch nicht abgeschlossen, so hat es, sobald es von seiner Unzuständigkeit Kennt-
nis erhält, die Sache an das zuständige Umsatzsteueramt abzugeben.
6329.
(1) Die Anzeigen und Mitteilungen nach § 14 des Gesetzes sind an das für das Anzeigen und
Unternehmen örtlich zuständige Umsatzsteueramt zu richten. Werden sie einem Umsatzsteuer= Minteilungen
amt erstattet, in dessen Bezirk sich zwar eine Niederlassung oder Geschäftsstelle des Unter= das W
nehmens, aber nicht der Sitz seiner Leitung befindet, so hat dieses Umsatzsteueramt sie un= und die Art
verzüglich an das zuständige Umsatzsteueramt weiterzugeben. In solchen Fällen soll, auch Peplme
wenn durch die Einreichung bei dem nicht zuständigen Umsatzsteueramte die Anzeige oder die «
Mitteilung dem zuständigen Umsatzsteueramte nicht fristgemäß zugeht, von einer Bestrafung
abgesehen werden.
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden haben
die ihnen nach § 14 des Gesetzes obliegende Bestimmung der Anzeigefrist mit möglichster