Wechsel in der
Art der Ver—
steuerung.
Umsatzsteuer-
erklärung.
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g 48.
Die Steuerrolle ist unter Berücksichtigung der später eingehenden Betriebsanzeigen und
der Zu= und Abgänge richtigzustellen und durch fortgesetzte Nachtragung der in ihr nachzu-
weisenden Angaben laufend zu erhalten. Die Nachtragungen sind vorzunehmen, sobald die
einzutragenden Ergebnisse feststehen.
§ 44.
(1) Will ein Steuerpflichtiger statt der Steuerentrichtung nach den im Steuerabschnitte
vereinnahmten Entgelten die Besteuerung nach den im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen
(§ 17 Abs. 7 des Gesetzes) vornehmen, so hat er unter Darlegung der Gründe für die Ab-
weichung von der Regel des Gesetzes und unter Angabe, ob die Anderung dauernd oder
nur für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, die Genehmigung der Oberbehörde zu
beantragen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn es sich um ein Unternehmen handelt,
in dem ausschließlich oder doch überwiegend Umsätze außerhalb des Kleinhandels ausgeführt
und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. Hat der Steuerpflichtige bisher
nach den vereinnahmten Entgelten versteuert, so ist die Genehmigung an die Bedingung zu
knüpfen, daß er Entgelte, die für in früheren Steuerabschnitten bewirkte Leistungen noch
eingehen, in dem Steuerabschnitte des Einganges versteuert.
(2) Die Genehmigung zum ÜUbergang von der Versteuerung nach Leistungen zu der-
jenigen nach den vereinnahmten Entgelten ist nur unter der Bedingung zu erteilen, daß der
Steuerpflichtige diejenigen Entgelte, die in früheren Steuerabschnitten vereinnahmt sind,
während die Leistung erst in einem Steuerabschnitte nach dem Wechsel der Besteuerungsart
erfolgt, in dem ersten Steuerabschnitt nach dem Wechsel zur Versteuerung bringt.
(3) Der Betrag der nachträglich zu versteuernden Entgelte ist in den Erklärungen außer
dem Gesamtbetrage der sonstigen zu versteuernden, auf die Leistungen entfallenden Entgelte
besonders aufzuführen.
. §45.
(1) Bei den in § 17 des Gesetzes vorgeschriebenen Erklärungen der Steuerpflichtigen über
die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte sind, abgesehen von den Fällen der 8§ 62 bis 65,
folgende Arten zu unterscheiden:
1. a) die Erklärung für ein Kalenderjahr bei der allgemeinen Umsatzsteuer oder im
Falle des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ausnahmsweise auch bei der Steuer
von Luxusgegenständen,
b) die Erklärung für einen kürzeren Zeitraum als ein Kalenderjahr im Falle der
Einstellung eines der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegenden Unternehmens und
die Ergänzungen dieser Erklärung nach näherer Anordnung des Umsatzsteueramts
(§ 17 Abs. 2 des Gesetzes);