Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Wechsel in der 
Art der Ver— 
steuerung. 
Umsatzsteuer- 
erklärung. 
458 
g 48. 
Die Steuerrolle ist unter Berücksichtigung der später eingehenden Betriebsanzeigen und 
der Zu= und Abgänge richtigzustellen und durch fortgesetzte Nachtragung der in ihr nachzu- 
weisenden Angaben laufend zu erhalten. Die Nachtragungen sind vorzunehmen, sobald die 
einzutragenden Ergebnisse feststehen. 
§ 44. 
(1) Will ein Steuerpflichtiger statt der Steuerentrichtung nach den im Steuerabschnitte 
vereinnahmten Entgelten die Besteuerung nach den im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen 
(§ 17 Abs. 7 des Gesetzes) vornehmen, so hat er unter Darlegung der Gründe für die Ab- 
weichung von der Regel des Gesetzes und unter Angabe, ob die Anderung dauernd oder 
nur für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, die Genehmigung der Oberbehörde zu 
beantragen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, 
in dem ausschließlich oder doch überwiegend Umsätze außerhalb des Kleinhandels ausgeführt 
und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. Hat der Steuerpflichtige bisher 
nach den vereinnahmten Entgelten versteuert, so ist die Genehmigung an die Bedingung zu 
knüpfen, daß er Entgelte, die für in früheren Steuerabschnitten bewirkte Leistungen noch 
eingehen, in dem Steuerabschnitte des Einganges versteuert. 
(2) Die Genehmigung zum ÜUbergang von der Versteuerung nach Leistungen zu der- 
jenigen nach den vereinnahmten Entgelten ist nur unter der Bedingung zu erteilen, daß der 
Steuerpflichtige diejenigen Entgelte, die in früheren Steuerabschnitten vereinnahmt sind, 
während die Leistung erst in einem Steuerabschnitte nach dem Wechsel der Besteuerungsart 
erfolgt, in dem ersten Steuerabschnitt nach dem Wechsel zur Versteuerung bringt. 
(3) Der Betrag der nachträglich zu versteuernden Entgelte ist in den Erklärungen außer 
dem Gesamtbetrage der sonstigen zu versteuernden, auf die Leistungen entfallenden Entgelte 
besonders aufzuführen. 
. §45. 
(1) Bei den in § 17 des Gesetzes vorgeschriebenen Erklärungen der Steuerpflichtigen über 
die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte sind, abgesehen von den Fällen der 8§ 62 bis 65, 
folgende Arten zu unterscheiden: 
1. a) die Erklärung für ein Kalenderjahr bei der allgemeinen Umsatzsteuer oder im 
Falle des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ausnahmsweise auch bei der Steuer 
von Luxusgegenständen, 
b) die Erklärung für einen kürzeren Zeitraum als ein Kalenderjahr im Falle der 
Einstellung eines der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegenden Unternehmens und 
die Ergänzungen dieser Erklärung nach näherer Anordnung des Umsatzsteueramts 
(§ 17 Abs. 2 des Gesetzes);
	        
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