Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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. diejenigen Entgelte, die bereits nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes, als auf Klein- 
handel mit Luxusgegenständen entfallend, nach monatlichen Steuerabschnitten an- 
gemeldet sind; 
. diejenigen Entgelte, die nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wegen der Herkunft oder der 
Bestimmung der Gegenstände von der allgemeinen Umsatzsteuer befreit sind; 
Entgelte für Umsätze, die der Steuerpflichtige sonst für steuerfrei erachtet (§§ 2, 3 
des Gesetzes); 
Entgelte für Umsätze, bei denen der unmittelbare Besitz nicht übertragen worden 
ist (§ 4 des Gesetzes); 
. die Gesamtheit der hiernach für den Steuerabschnitt verbleibenden steuerpflichtigen 
Entgelte; dieser Betrag ergibt sich, indem von dem Betrage zu 1 die Beträge 
zu 2 bis 5 abgezogen werden; 
. die zurückgezahlten, in einem früheren Steuerabschnitte versteuerten Entgelte. 
§5 47. 
(1) Die Erklärung muß im Falle des § 45 Abs. 1 Nr. 2a und b folgende An- 
gaben enthalten: 
1. 
o 
die Gesamtheit der in dem Steuerabschnitte für die Lieferung von Luxusgegen- 
ständen vereinnahmten Entgelte einschließlich der nachstehend unter 2 bis 5 ge- 
nannten; 
diejenigen Entgelte, die nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wegen der Bestimmung 
der Gegenstände zur Ausfuhr steuerfrei sind; 
. die Entgelte für Umsätze, die der Steuerpflichtige sonst für steuerfrei erachtet 
(§§ 2, 3 des Gesetzes); 
die Entgelte für Umsätze an gewerbliche Weiterveräußerer (§ 20 des Gesetzes); 
. die zurückgezahlten, in einem früheren Steuerabschnitte versteuerten Entgelte; 
. die Gesamtheit der hiernach für den Steuerabschnitt verbleibenden steuerpflichtigen 
Entgelte. Hierbei ist anzugeben, wieviel Entgelte auf Gegenstände entfallen, 
a) deren Lieferung dem Steuersatze von 10 v. H. unterliegt, 
b) für die gemäß § 28 Abs. 3 des Gesetzes nach der vom Erwerber vorge- 
legten Bescheinigung des Umsatzsteueramts (§ 20) lediglich der Satz von 
5 v. T. anzuwenden ist. 
(2) Im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes hat die Erklärung außerdem 
die Entgelte für das Verbringen von Luxusgegenständen der im § 10 Nr. 3 des Gesetzes 
bezeichneten Art in das Ausland zu enthalten.
	        
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