Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 461 
§ 48. 
(1) Die Erklärung ist im Falle des § 45 Abs. 1 Nr. 1 a und b nach Anleitung 2 
7. 
des Musters 5, im Falle des § 45 Abf. 1 Nr. 2 a und b nach Anleitung des Musters 6 Iu„s 
zu gestalten. Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß für Unternehmen, bei e 
denen einzelne der in den 88 46 und 47 geforderten Angaben entbehrlich erscheinen, von 
diesen abgesehen wird; die Muster können in solchen Fällen entsprechend vereinfacht werden. 
(2) Vordrucke für die Erklärung sind dem Steuerpflichtigen kostenlos zu verabfolgen. 
Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß den in die Steuerrolle eingetragenen 
Steuerpflichtigen ein Vordruck kostenlos zuzustellen ist. 
(3) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß die Erklärung auch mündlich 
bei dem Umsatzsteueramt erfolgen kann. In diesem Falle ist der Vordruck von diesem den 
Angaben des Steuerpflichtigen entsprechend auszufüllen und von dem Steuerpflichtigen und 
dem Beamten des Amtes zu unterschreiben. 
* 49. 
(1) Der rechtzeitige Eingang der Erklärungen oder einer Mitteilung, daß Entgelte in 
steuerpflichtiger Höhe nicht vorliegen, ist von dem Umsatzsteueramte nach der Umsatzsteuer- 
rolle (§§ 40 ff) zu überwachen. 
(2) Ist innerhalb der Abgabefrist eine Erklärung oder Mitteilung nicht eingegangen, 
so ist das für eine Steuerpflicht in Betracht kommende Unternehmen unter Hinweis auf 
§ 38 des Gesetzes an die Einreichung der Erklärung binnen einer Frist von zwei Wochen 
mit dem Ersuchen zu erinnern, für den Fall, daß eine Verpflichtung zur Einreichung einer 
Erklärung nicht für gegeben erachtet wird, die Gründe hierfür in derselben Frist mitzuteilen. 
g 50. 
(1) Die Abgabe der Erklärung ist nötigenfalls durch Geldstrafen (§ 38 Abs. 4 des 
Gesetzes) zu erzwingen; die Festsetzung soll vorher angedroht werden. 
(2) Gleichzeitig mit der Straffestsetzung ist dem Säumigen eine angemessene weitere 
Frist zur Abgabe der Erklärung zu setzen. 
(3) Die Geldstrafe kann so lange wiederholt werden, bis der Steuerpflichtige der 
Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung nachgekommen ist. 
(4) Durch die fortgesetzte Weigerung des Steuerpflichtigen, eine Erklärung abzugeben, 
wird seine Veranlagung auf Grund schätzungsweiser Ermittlungen nicht gehindert. 
(5) Ein Zuschlag nach § 17 Abs. 5 des Gesetzes wegen nicht rechtzeitiger Abgabe 
der Erklärung soll dann nicht festgesetzt werden, wenn die Umstände des Einzelfalls die 
Versäumnis entschuldbar erscheinen lassen. Wird die Steuer im Rechtsmittel= oder Nach-
	        
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